Fachinformationen A-Z
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Infos von A - Z
Gutachten
Die Kasse beantragt dann eine Begutachtung der vorgeschlagenen Versorgung.
Eine Krankenkasse kann grundsätzlich in jedem Fall einen eingereichten Heil- und Kostenplan einer Beurteilung durch einen Gutachter unterziehen. Manche Krankenkassen lassen nur größere Versorgungen begutachten, andere wiederum scheinen nach einer Zufallsauswahl vorzugehen und jede Art von Versorgung (auch z.B. Einzelkronen) in die Begutachtung zu geben.
Gleichzeitig sehen die Verträge auch eine "Soll-Begutachtung" für bestimmte Fälle vor:
- Versorgungen mit einem Befund, in dem mehr als zwei Zähne pro Kieferhälfte oder Frontzahnbereich als fehlend oder ersetzt gekennzeichnet sind, und wenn eine Brückenversorgung geplant wird
- Versorgungen mit mehr als zwei Einzelkronen pro Kieferhälfte oder Frontzahnbereich oder bei
- Kombinationsversorgungen.
Darüber hinaus gibt es auch die unabwendbare Begutachtung bei den Fällen, in denen Implantatleistungen zu Lasten der Kasse abgerechnet werden sollen.
Zusammengefasst: Eine Krankenkasse kann jede geplante Versorgung zur Begutachtung geben. Bei bestimmten Versorgungsformen sollte/muss die Krankenkasse laut Vertrag sogar eine Planungsbegutachtung anberaumen. Bei Implantatversorgungen der sog. besonders schweren Fälle ist eine Begutachtung Zwang.
Folge:
Der Patient muss sich der Anweisung der Krankenkasse beugen, seiner Mitwirkungspflicht als Versicherter genügen und den Begutachtungstermin wahrnehmen. Sonst gibt es keine neuen Kronen oder Brücken – auch wenn es durch die Begutachtung dadurch etwas länger dauert.
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AOK-Video: Vorsicht vor Zahnersatz aus dem Internet
Die AOK lobte dieses Verfahren nicht über den grünen Klee. Sie ließ sogar einen Kritiker in Person von Dr. Claus St. Franz, Stellvertretender Vorsitzender der KZV Hamburg, zu Wort kommen. Dr. Franz sagt in dem Video unter anderem: „Jemand, der nur ein Formular im Internet erkennt, kann sich kaum ein Urteil bilden, was an dem Patienten wirklich notwenig ist, was gemacht wurde, wie die Vorbehandlung ist. Im Internet kann man nur rein sachliche Fragen abklären wie die Preise, Materialien und so weiter, aber die klinische Situation und die Behandlungsbedürftigkeit des Patienten kann ich daraus nicht erkennen.“
Im Beitrag wird auch darauf hingewiesen, dass die von den Zahnärzten abgegebenen Preise nur eine Kostenschätzung darstellen und nicht den Endpreis.
Noch einmal Dr. Franz: „Der Patient wird von seinem Zahnarzt verlangen, dass er anständig aufgeklärt wird über seine Befundsituation, den Lösungsvorschlag des Zahnarztes. Dann wird er gemeinsam mit ihm entscheiden, wie das Problem gelöst werden soll. Dann wird er sich noch über die Gewährleistungsfrist, die gesetzlich zwei Jahre ist, informieren.“
Der Patient wird in dem Beitrag auch darauf hingewiesen, dass er kritisch darauf schauen sollte, wie der Wunschzahnarzt von anderen Nutzern bewertet wurde.
Link auf AOK-Beitrag: Neue Zähne online?
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