Fachinformationen A-Z
Nach Stichworten geordnet erhalten Sie hier kurze Informationen der KZV Hamburg und der Zahnärztekammer Hamburg.
Klicken Sie dazu den Anfangsbuchstaben des gesuchten Stichwortes an. Es erscheinen dann alle vorhandenen Informationen der beiden Körperschaften in Kurzform. Möchten Sie mehr lesen, folgen Sie dem Link.
Kammer/KZV A-Z
Infos von A - Z
Meldebestimmungen Kammer
Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH / Auszug)
§ 2 - Mitglieder
(1) Einer Kammer gehören als Pflichtmitglieder (Kammermitglieder) alle auf Grund einer Berufserlaubnis oder Approbation zur Berufsausübung berechtigten Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, ... (Berufsangehörige) ... an, die in der Freien und Hansestadt Hamburg 1. ihren Beruf ausüben oder 2. falls sie ihren Beruf nicht oder nicht in der Freien und Hansestadt Hamburg ausüben, ihre Hauptwohnung im Sinne des Melderechts haben, es sei denn, dass sie Mitglied einer anderen Heilberufekammer im Bundesgebiet sind. Kammermitglieder, die ihren Beruf nicht ausüben, aber dazu berechtigt sind, sind auf Antrag von der Mitgliedschaft zu befreien.
(2) Kammermitglieder, die ihren Beruf auch außerhalb der Freien und Hansestadt Hamburg ausüben und deshalb einer anderen berufsständischen Kammer angehören, können nach näherer Bestimmung der Hauptsatzung auf Antrag von der Mitgliedschaft befreit werden.
(3) Darüber hinaus können die Kammern für ihre Berufsangehörigen in der Hauptsatzung Regelungen über eine freiwillige Mitgliedschaft treffen. Das gilt insbesondere für Berufsangehörige, die ihren Beruf außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausüben und dort ihre Hauptwohnung haben.
(4) Personen, die sich in der Freien und Hansestadt Hamburg in der praktischen pharmazeutischen Ausbildung nach der Approbationsordnung für Apotheker befinden, sind Mitglieder der Apothekerkammer Hamburg.
(5) Die Mitgliedschaft von Berufsangehörigen, die bei der Aufsichtsbehörde mit Aufgaben der Aufsicht über die jeweilige Kammer oder dem Apothekenwesen betraut sind, ruht für die Dauer der Aufgabenwahrnehmung.
§ 3 - Meldepflichten
Die Kammermitglieder sind verpflichtet, der zuständigen Kammer unverzüglich folgende Angaben zu machen und die erforderlichen Nachweise vorzulegen: 1. Familienname, Geburtsname, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, berufliche und private Anschrift, akademische Grade, 2. zuerkannte Weiterbildungsbezeichnungen und psychotherapeutische Verfahren, in denen der-zeit die heilberufliche Tätigkeit ausgeübt wird, 3. Datum und ausstellende Behörde der Approbation oder Berufserlaubnis, 4. Arbeitgeber oder Niederlassung in selbstständiger Tätigkeit, sowie die jeweiligen Änderungen mitzuteilen. Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben führen die Kammern ein Verzeichnis der Kammermitglieder. Das Nähere regeln die Kammern in einer Satzung.
Auszug aus der Berufsordnung der Hamburgischen Zahnärzte
§ 3 - Kammer
(1) Der Zahnarzt ist verpflichtet, sich über die für die Berufsausübung geltenden Vorschriften zu unterrichten sowie diese und Auflagen der Zahnärztekammer zu beachten.
(2) Die Aufnahme und Änderung zahnärztlicher Tätigkeit ist der Zahnärztekammer unverzüglich anzuzeigen; die Zahnärztekammer kann hierzu Näheres regeln.
(3) Der Zahnarzt hat auf Anfragen der Kammer, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben an ihn richtet, in angemessener Frist zu antworten.
...
(5) Verstöße gegen Berufspflichten werden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen geahndet.
Auszug aus der Satzung der Zahnärztekammer Hamburg
§ 1 - Mitgliedschaft, Befreiung von der Mitgliedschaft
(1) Entsprechend § 2 (1) HmbKGH gehören der Zahnärztekammer Hamburg als Pflichtmitglieder (Kammermitglieder) alle auf Grund einer Approbation oder Berufserlaubnis zur Berufsausübung berechtigten Zahnärztinnen und Zahnärzte an, die in der Freien und Hansestadt Hamburg den zahnärztlichen Beruf ausüben oder falls sie ihren Beruf nicht oder nicht in der Freien und Hansestadt Hamburg ausüben, ihre Hauptwohnung im Sinne des Melderechts haben, es sei denn, dass sie Mitglied einer anderen berufsständischen Kammer im Bundesgebiet sind.
(2) Zahnärzte, die den zahnärztlichen Beruf auch außerhalb der Freien und Hansestadt Hamburg ausüben und deshalb einer anderen Zahnärztekammer als Pflichtmitglieder angehören, können auf Antrag durch die Zahnärztekammer Hamburg von der Mitgliedschaft bei dieser befreit werden wenn
a) in Hamburg keine Niederlassung (Hauptsitz oder Zweitpraxis) besteht,
b) die Berufsausübung in Hamburg ausschließlich unselbstständig oder konsiliarisch ohne eigenes Liquidationsrecht ausgeübt wird, und die in Hamburg ausgeübte Tätigkeit die im zeitlichen Umfang geringere ist.
...
Ihr Ansprechpartner:
Mitgliederverwaltung / Susanne Mewes
Tel: 040/73 34 05-14
Fax: 040/73 34 05-9914
oder schicken Sie eine Mail
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Zahnärztinnen/Zahnärzte, die aus anderen Bundesländern nach Hamburg wechseln, sollten bitte diese Informationen durchlesen: Info-Blatt für Zugänge aus anderen Bundesländern
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Downloads:
> Kammermeldebogen Download (pdf-Formular)
> Antrag auf Befreiung von der Kammermitgliedschaft: Download
Stand dieser Informationen: August 2007
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zäk, me
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Berichte und Nachrichten
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Link auf AOK-Beitrag: Neue Zähne online?
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