Gremien der Zahnärztekammer Hamburg
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Prüfungsausschuss Zahnmedizinische Fachangestellte
Berufsbildungsgesetz vom 14.08.1969 §§ 36, 37
Amtszeit: 01.10.2010 - 30.09.2014
Berufsbildungsgesetz
§ 36
Für die Abnahme der Abschlussprüfung errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse. Mehrere zuständige Stellen können bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten.
§ 37
(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
(2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens ein Lehrer einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftrage der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter.
