Fachliche Fortbildung gem. § 95 d SGB V
Alle Vertragszahnärzte, ermächtigte Zahnärzte und angestellte Zahnärzte sind nach § 95 d SGB V verpflichtet, nach fünfjähriger vertragszahnärztlicher Tätigkeit den Nachweis von 125 Fortbildungspunkten zu erbringen.
Der Nachweis über die Erfüllung der Fortbildungspflicht ist jeweils nach Ablauf von fünf Jahren ununterbrochener vertragszahnärztlicher Tätigkeit von allen zugelassenen/ermächtigten Zahnärzten sowie deren Angestellten Zahnärzten zu erbringen.
Verantwortlich für den Nachweis der Fortbildungspflicht für den Angestellten Zahnarzt ist immer der Praxisinhaber.
Die rechtlichen Grundlagen finden Sie im:
- § 95 d Sozialgesetzbuch (SGB), Fünftes Buch (V)
- Die Leitsätze der BZÄK/DGZMK und KZBV vom 1.1.2006
- Punktebewertung der BZÄK/DGZMK, gültig ab 1.1.2006
- Regelung des Fortbildungsnachweises gemäß § 95 d Absatz 6 SGB V
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