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Erläuterungen zu den Möglichkeiten der vertragszahnärztlichen Berufsausübung

Durch die Zulassung erwirbt der Vertragszahnarzt das Recht, an der vertragszahnärztlichen Versorgung von gesetzlich krankenversicherten Patienten teilzunehmen und die erbrachten Leistungen über die KZV Hamburg abzurechnen. Die persönliche Zulassung als Vertragszahnarzt wird für einen bestimmten Praxissitz erteilt; eine Zulassung für einen Ortsteil oder ähnliches ist nicht zulässig.

Darüberhinaus gibt es eine Reihe von Möglichkeiten, die vertragszahnärztliche Tätigkeit auszuüben:

Die (örtliche) Berufsausübungsgemeinschaft (vorher Gemeinschaftspraxis)

Bei dieser Kooperationsform sind mindestens zwei Vertragszahnärzte an einem Vertragszahnarztsitz tätig und haben eine gemeinsame Abrechnungsnummer.

Eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG/ÜBAG) ist genehmigungspflichtig. Zur Entscheidung über den Antrag ist dem Zulassungsausschuss rechtzeitig der Gesellschaftsvertrag vorzulegen.

Der Zulassungsausschuss genehmigt die Ausübung in einer BAG/ÜBAG ausschließlich zum Beginn eines Quartals. Ein Ende der Ausübung in einer BAG/ÜBAG wird immer zum Quartalsende festgestellt.

Die überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft (ÜBAG)

Hierbei verfügen mindestens zwei Vertragszahnärzte mit unterschiedlichen Vertragszahnarztsitzen über eine gemeinsame Abrechnungsnummer. Vertragszahnarzt A muss an seinem Vertragszahnarztsitz 2/3 seiner vertragszahnärztlichen Tätigkeit erbringen; er kann aber auch bis zu 1/3 seiner vertragszahnärztlichen Tätigkeit am Vertragszahnarztsitz von Vertragszahnarzt B erbringen (und umgekehrt).

Die KZV-übergreifende überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft (ÜBAG)

Hierbei verfügen mindestens zwei Vertragszahnärzte mit Vertragszahnarztsitzen in unterschiedlichen KZV-Bereichen über eine gemeinsame Abrechnungsnummer. Vertragszahnarzt A muss an seinem Vertragszahnarztsitz in KZV-Bereich A 2/3 seiner vertragszahnärztlichen Tätigkeit erbringen; er kann aber auch bis zu 1/3 seiner vertragszahnärztlichen Tätigkeit am Vertragszahnarztsitz von Vertragszahnarzt B im KZV-Bereich B erbringen (und umgekehrt).

Die Abrechnung der Leistungen erfolgt über eine KZV (sogenannte Wahl-KZV). Die Wahl erfolgt unwiderruflich für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren.

Die Praxisgemeinschaft (PG)

Im Gegensatz zur BAG/ÜBAG teilen sich die Partner einer Praxisgemeinschaft (PG) lediglich Raum-, Material- und Personalkosten. Jeder Vertragszahnarzt ist im Übrigen für sich selbst verantwortlich. Jeder Vertragszahnarzt hat daher eine eigene Abrechnungsnummer. Die PG ist gegenüber der KZV anzuzeigen.

Es muss zwingend darauf geachtet werden, dass im Innenverhältnis keine verdeckte Berufsausübungsgemeinschaft vorliegt. Dies hätte die Rückforderung aller abgerechneten Vertragsleistungen zur Folge.

Die Zweigpraxis

Eine Zweigpraxis kann genehmigt werden, wenn und soweit

  1. dies die Versorgung der Versicherten an den weiteren Orten verbessert und
  2. die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragszahnarztsitzes nicht beeinträchtigt wird.

Da die 1. Voraussetzung zur Zeit in Hamburg an keinem Ort erfüllt wird, sind Zweigpraxen in Hamburg nicht genehmigungsfähig.

Der Angestellte Zahnarzt

Der Angestellte Zahnarzt ist als Arbeitnehmer bei einem zugelassenen Vertragszahnarzt beschäftigt und verfügt dort über keine eigene Zulassung. Die Beschäftigung eines Angestellten Zahnarztes wird auf Antrag des anstellenden Vertragszahnarztes durch den Zulassungsausschuss genehmigt. Im Zuge des Antragsverfahrens ist dem Zulassungsausschuss der Anstellungsvertrag vorzulegen.

Der Angestellte Zahnarzt wird seiner wöchentlichen Arbeitszeit entsprechend im HVM gewertet (Tabelle "Angestellter Zahnarzt", KZV Handbuch Fach 4.9., § 5 Abs. 5 - 7):

bis 10 Stunden wöchentlich mit Faktor 0,25  
11 - 20 Stunden wöchentlich mit Faktor 0,50  
21 - 30 Stunden wöchentlich mit Faktor 0,75  
über 30 Stunden wöchentlich mit Faktor 1,00  

< Zulassungsinformationen

Antragsformulare >

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