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Information der Zahnärztekammer und der KZV Hamburg

Mehrere Angestellte Zahnärzte in allen Praxen möglich

Die KZBV und der GKV-Spitzenverband konnten sich kurzfristig auf eine Änderung zur Anzahl der Beschäftigung von Angestellten Zahnärzten in den Praxen einigen.

Durch eine Änderung des Bundesmantelvertrages – Zahnärzte (BMV-Z) ist es jetzt möglich, dass ein Zahnarzt mit einer Vollzulassung in eigener Praxis drei vollzeitangestellte Zahnärzte anstellen kann oder in einer Anzahl, welche im zeitlichen Umfang höchstens der Arbeitszeit von drei vollbeschäftigen Angestellten Zahnärzten entspricht.

Will der Vertragszahnarzt vier vollzeitbeschäftigte Zahnärzte anstellen, gilt die Regelung entsprechend. In diesem Fall hat der Vertragszahnarzt dem Zulassungsausschuss vor Erteilung der Genehmigung nachzuweisen, durch welche Vorkehrungen er seine persönliche Praxisführung gewährleisten wird.

Bei einer Teilzulassung kann der Vertragszahnarzt einen vollbeschäftigten angestellten Zahnarzt bzw. Teilzeitbeschäftigte in einer Anzahl einstellen, die im zeitlichen Umfang höchstens der Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Zahnarztes entspricht. Sofern ein Zahnarzt mit Teilzulassung zwei vollzeitbeschäftigte Zahnärzte bzw. teilzeitbeschäftigte Zahnärzte, die im zeitlichen Umfang höchstens der Arbeitszeit von zwei vollzeitbeschäftigten Zahnärzten, anstellen, hat er ebenfalls vor der Genehmigung dem Zulassungsausschuss nachzuweisen, durch welche Vorkehrungen er seine persönliche Praxisführung gewährleisten wird.