Direkt zu den Inhalten springen
Das Portal für Zahnärzte
und Praxisteams

Einführung der Teilrente bei dem Versorgungswerk

Anträge können ab November 2018 gestellt werden

Die Mitglieder des Versorgungswerkes der Zahnärztekammer Hamburg haben vielfach den Wunsch geäußert, dass die Teilrente beim Versorgungswerk eingeführt wird. Die meisten ärztlichen Versorgungswerke haben bereits die in der gesetzlichen Rentenversicherung vorgesehene Teilrente übernommen.

Die Delegiertenversammlung der Zahnärztekammer Hamburg hat in ihrer Sitzung am 19.06.2018 entschieden, die Möglichkeit einer Teilrente anzubieten. Bei der Teilrente gliedert sich die Mitgliedschaftsbiografie in zwei Teile – dem beitragspflichtigen Anwärter und dem Altersrentner. Dadurch ergeben sich weitere Optionen, die den Übergang in den Ruhestand noch flexibler gestalten. Welcher Zeitpunkt hierbei der Beste ist, lässt sich nur individuell entscheiden. Essentiell ist vor allem die Frage, ob die Höhe der Versorgungsleistungen den Finanzbedarf im Alter deckt.

Wie bisher gibt es weiterhin die Möglichkeit, das vorgezogene, reguläre oder hinausgeschobene Altersruhegeld als Vollrente (100 %) in Anspruch zu nehmen. Zusätzlich ergeben sich durch die Einführung der Teilrente nun weitere Optionen. Diese kann in Höhe von 30 %, 50 % oder 70 % der bis zum Beginn des Ruhegeldes erworbenen Anwartschaften in Anspruch genommen werden, sodass sich die Gesamtrente aus zwei Rententeilen zusammensetzt:

Das Modell bietet einen großen Gestaltungsspielraum bei der Inanspruchnahme des Ruhegeldes zwischen der Vollendung des 60. bzw. 62. Lebensjahres und der Vollendung des 72. Lebensjahres (in Abhängigkeit vom Geburtsjahr des jeweiligen Mitglieds).

Wünschen Sie beispielsweise, den ersten Teil der Altersrente mit Vollendung des 62. Lebensjahres in Höhe von 50 % zu beziehen, wird die bis zu diesem Zeitpunkt erreichte Anwartschaft hälftig aufgeteilt. Während die erste Hälfte des Teilruhegeldes mit einem versicherungsmathematischen Abschlag für das Vorziehen des Rentenbeginns belegt wird (dieser Abschlag bleibt dauerhaft), erwerben Sie auf den verbleibenden Teil durch nachfolgende Beitragszahlungen zusätzliche Anwartschaften. Dies bildet die Grundlage zur Berechnung der zweiten Hälfte des Altersruhegeldes, welche sowohl eine weitere vorgezogene als auch eine reguläre oder hinausgeschobene Altersrente sein kann.

Die Inanspruchnahme des Altersruhegeldes als Teilrente ist nicht möglich, wenn bereits eine Berufsunfähigkeitsrente bezogen wird. Diese wird bei Erreichen der Regelaltersrente immer unaufgefordert in eine volle Altersrente umgewandelt.

Um die Option des Teilruhegeldes in Anspruch nehmen zu können, bedarf es eines fristgerechten schriftlichen Antrags gem. § 15 Abs. 2 des Versorgungsstatuts. Die entsprechenden Unterlagen erhalten Sie auf telefonische oder schriftliche Anfrage von den Mitarbeiterinnen der Mitgliederverwaltung des Versorgungswerks der Zahnärztekammer Hamburg. Der zweite Rententeil kann jederzeit beantragt werden. Ein weiteres Teilruhegeld oder eine Änderung des Prozentsatzes sind unzulässig.

Sollten Sie eine Teilrente beziehen, läuft die beitragspflichtige Mitgliedschaft grundsätzlich weiter, d.h. Beiträge fallen regulär aus dem gesamten zahnärztlichen Einkommen gemäß den entsprechenden Statutbestimmungen an. Dies gilt auch für Zahnärzte/-innen, die beispielsweise ihre Praxis veräußert haben und anschließend als angestellte Zahnärzte/-innen weiter arbeiten. Nach den alten Statutbestimmungen konnte, wenn ein Rentenbezug gewünscht war, nur die Vollrente bezogen werden mit der Folge, dass angestellte Zahnärzte/-innen keine Beiträge mehr an das Versorgungswerk zahlen konnten. Der Arbeitgeberanteil musste an die Deutsche Rentenversicherung überwiesen werden, ohne dass Anspruchsrechte des angestellten Zahnarztes begründet wurden. Bei Bezug der Teilrente können sowohl Arbeitnehmer- als auch Arbeitgeberanteile rentenerhöhend auf das Mitgliedskonto des Versorgungswerkes eingezahlt werden. Auch Zuschlagszahlungen sind weiterhin während des Bezuges einer Teilrente möglich.

Zu sämtlichen Fragen rund um das Thema Steuern wenden Sie sich bitte im konkreten Fall an Ihren Steuerberater.

Sollten weitere Fragen bezüglich der Teilrente oder ein Beratungsbedarf bestehen, können Sie sich gerne an unsere Verwaltung wenden.