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KZBV weist auf Ersatzverfahren für Einführung digitaler Anwendungen hin

Start von eAU und E-Rezept - wichtige Information für Zahnarztpraxen

Köln/Berlin, 17. November 2021 - Bei der weiteren Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) und der elektronischen Arzneimittelverordnung (E-Rezept) werden Zahnarztpraxen in der Anfangsphase oftmals noch papiergebundene Ersatzverfahren nutzen müssen. Der Grund hierfür sei das anhaltend hohe Fehleraufkommen im aktuellen Produktiv- und Testbetrieb für eAU und E-Rezept, teilte die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) heute mit.

Die KZBV geht derzeit davon aus, dass der Einsatz der Anwendungen zum 1. Januar 2022 nicht flächendeckend gewährleistet werden kann. „Der Betrieb vieler Zahnarztpraxen könnte daher bei der Einführung erheblich gestört werden“, sagte Dr. Karl-Georg Pochhammer, stellv. Vorsitzender des Vorstands. „Trotzdem hält der Gesetzgeber bislang an den offiziellen Startterminen für eAU und E-Rezept fest.“ Demnach sind Vertragszahnärztinnen und -zahnärzte ab Januar rechtlich grundsätzlich verpflichtet, die neuen Anwendungen zu nutzen. Für die eAU gilt sogar ein früherer Starttermin - verbunden mit einer Übergangsregelung, die zum 31. Dezember ausläuft.

Damit die neuen Verfahren im Rahmen der Ausstellung und Übermittlung der eAU und des E-Rezepts eingesetzt werden können, müssen die Praxisverwaltungssysteme (PVS) in Praxen entsprechende Dienste und Komponenten fehlerfrei anwenden können. Zugleich muss die nötige Technik in der Praxis tatsächlich verfügbar sein. Sind die technischen Voraussetzungen bis zum Stichtag 1. Januar dort nicht gegeben und liegen die Gründe eindeutig nicht in der Verantwortung der betroffenen Praxis, darf in diesen Fällen auf die folgenden papiergebundenen Ersatzverfahren zurückgegriffen werden:

(1)        Die Arbeitsunfähigkeitsdaten können unter Verwendung der im PVS hinterlegten Formulare ausgedruckt und über die Versicherten an die Krankenkasse übermittelt werden.

(2)        Für die Verordnungsdaten kann die Praxis ersatzweise das Arzneiverordnungsblatt gemäß Anlage 14a zum BMV-Z (Muster 16) verwenden.

„Wenn Praxen die technischen Voraussetzungen nachweislich unverschuldet nicht herstellen können, weil etwa die notwendigen Dienste und Komponenten nicht fehlerfrei funktionieren, nicht lieferbar sind oder erforderliche PVS-Updates noch nicht verfügbar sind, sind Kolleginnen und Kollegen solange von der Verpflichtung zur elektronischen Ausstellung und Übermittlung von eAU und E-Rezept befreit, bis die technischen Voraussetzungen vorliegen“, erläuterte Pochhammer.

Er stellte klar, dass aufgrund der bestehenden Gesetzeslage die Vorbereitungen zur Einführung von eAU und E-Rezept mit Blick auf das offizielle Startdatum 1. Januar konstruktiv fortgeführt werden müssen - oder falls noch nicht geschehen - mit diesen umgehend begonnen werden muss. „Insbesondere sollten in Praxen jetzt zeitnah Updates für die PVS und der für die eAU erforderliche KIM-Dienst bestellt und installiert werden.“ Unabhängig von der weiteren Entwicklung der Projekte im Rahmen der Telematikinfrastruktur setze sich die KZBV auch künftig mit Nachdruck dafür ein, dass für das E-Rezept seitens des Gesetzgebers offiziell eine Übergangslösung geschaffen und die bestehende Übergangsfrist für die eAU verlängert wird. „Damit Zahnarztpraxen ausreichend Zeit haben, sich auf die neuen digitalen Prozesse und Abläufe einzustellen“, sagte Pochhammer.

Weitere Informationen und kostenfreie Praxishilfen zur Einführung von eAU, E-Rezept, KIM und Co in Zahnarztpraxen sind auf der Website der KZBV abrufbar.