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Information der KZV Hamburg

Verordnung einer Krankenhausbehandlung

Ausfüllhinweise (Anlage 14b – BMV-Z):

  1. Die Verordnung von Krankenhausbehandlung darf, von Notfällen abgesehen, nur erfolgen, wenn der behandelnde Vertragszahnarzt festgestellt hat, dass der Zustand des Patienten dies notwendig macht.
  2. Vor der Verordnung von Krankenhausbehandlung hat der Vertragszahnarzt alle notwendi-gen Maßnahmen zu treffen oder zu veranlassen, die nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst angezeigt und wirtschaftlich sind, um die Einweisung in das Krankenhaus entbehrlich zu machen. Insbesondere soll er prüfen, ob eine ambulante Versorgung zur Erzielung des Heil- oder Linderungserfolgs ausreicht.
  3. Nur bei medizinischer Notwendigkeit darf die Verordnung von Krankenhausbehandlung zu Lasten der Krankenkassen erfolgen. Die Notwendigkeit ist bei der Verordnung zu begrün-den, wenn sich die Begründung nicht aus dem im Feld „Diagnose“ anzugebenden Befund oder den Symptomen ergibt.
  4. Der Vertragszahnarzt füllt zunächst den Teil 2a des Vordrucksatzes vollständig aus. Dabei ist auch darauf zu achten, dass, sofern die Krankenhausbehandlung aufgrund eines Unfalls oder von Unfallfolgen (keine Arbeitsunfälle/Berufskrankheiten) erforderlich wird, eine ent-sprechende Kennzeichnung vorgenommen wird, damit die Krankenkassen in der Lage sind, ggf. Kosten gegenüber Dritten geltend zu machen.
  5. Bei Aushändigung der Verordnung (Teil 2a) soll der Vertragszahnarzt den Versicherten auf die Genehmigungspflicht durch die Krankenkasse (s. Rückseite des Vordrucks) hinweisen. In Notfällen entfällt die Genehmigungspflicht. Auf Teil 2b hat der Vertragszahnarzt notwen-dige Informationen für den Krankenhausarzt einzutragen. Dieser Teil ist zusammen mit al-len für die stationäre Behandlung bedeutsamen Unterlagen dem Patienten für den Kran-kenhausarzt mitzugeben.
  6. Der Vertragszahnarzt wird im Einzelfall zu entscheiden haben, ob er dem Versicherten ne-ben dem Muster 2a auch Muster 2b offen oder in einem verschlossenen Briefumschlag mitgibt.
  7. Neben einer Verordnung von Krankenhausbehandlung ist erforderlichenfalls eine Arbeits-unfähigkeitsbescheinigung (Muster 1a - 1d) auszustellen, und zwar auch dann, wenn der Beginn der Arbeitsunfähigkeit mit dem Tage der Krankenhausaufnahme übereinstimmt.

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