Lebenslange Arztnummer
Nicht für Vertragszahnärzte (nur im ärztlichen Bereich!)
Für die persönliche Kennzeichnung seiner Leistungen erhält jeder Vertragsarzt und -psychotherapeut zum 1. Juli 2008 eine Lebenslange Arztnummer (LANR). Diese muss er bei jeder von ihm abgerechneten Leistung und Verordnung angeben.
Die LANR ist insgesamt neunstellig. Die ersten sieben Stellen werden von der KBV vergeben und sind unveränderbar. Die letzten beiden Ziffern vergibt die jeweilige KV.
Die Betriebsstättennummer (BSNR) entspricht der alten siebenstelligen KV-Abrechnungsnummer, ergänzt um zwei angehängte Nullen. Sie identifiziert die Arztpraxis als abrechnende Einheit und ermöglicht die Zuordnung ärztlicher Leistungen zum Ort der Leistungserbringung. Dabei umfasst der Begriff Arztpraxis auch Medizinische Versorgungszentren (MVZ), Institute, Notfallambulanzen sowie Ermächtigungen an Krankenhäusern.
Bei Überweisungen/Verordnungen/Rezepten kann es dazu kommen, dass die Empfänger eine Betriebsstättennummer und/oder lebenslange Arztnummer einfordern. Dann weisen Sie bitte daraufhin, dass diese Nummern im vertragszahnärztlichen Bereich nicht vorhanden sind. Im Zweifel möge sich der Empfänger an seine Kammer/Innung/KV etc. wenden.