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Teilzeitausbildung zur ZFA

Die Koordinierungs- und Beratungsstelle Teilzeitausbildung berät Praxen und Interessierte gleichermaßen.

Das Berufsbildungsgesetz legt fest

(1) Die Berufsausbildung kann in Teilzeit durchgeführt werden. Im Berufsausbildungsvertrag ist für die gesamte Ausbildungszeit oder für einen bestimmten Zeitraum der Berufsausbildung die Verkürzung der täglichen oder der wöchentlichen Ausbildungszeit zu vereinbaren. Die Kürzung der täglichen oder der wöchentlichen Ausbildungszeit darf nicht mehr als 50 Prozent betragen.

(2) Die Dauer der Teilzeitberufsausbildung verlängert sich entsprechend, höchstens jedoch bis zum Eineinhalbfachen der Dauer, die in der Ausbildungsordnung für die betreffende Berufsausbildung in Vollzeit festgelegt ist. Die Dauer der Teilzeitberufsausbildung ist auf ganze Monate abzurunden. § 8 Absatz 2 bleibt unberührt.

(3) Auf Verlangen der Auszubildenden verlängert sich die Ausbildungsdauer auch über die Höchstdauer nach Absatz 2 Satz 1 hinaus bis zur nächsten möglichen Abschlussprüfung.

(4) Der Antrag auf Eintragung des Berufsausbildungsvertrages nach § 36 Absatz 1 in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse für eine Teilzeitberufsausbildung kann mit einem Antrag auf Verkürzung der Ausbildungsdauer nach § 8 Absatz 1 verbunden werden.

Die Servicestelle Ausbildung in Teilzeit KWB e.V. bietet interessierten Betrieben und Bewerbern kostenlose und umfangreiche Serviceleistungen wie:

  • Ein Informationsgespräch über das Modell der Teilzeitausbildung
  • Bewerbervermittlung nach Anforderungsprofil
  • Beratung zur Vertragsgestaltung
  • Beratung der Auszubildenden u.a. zum Thema Kinderbetreuung, Finanzierung und Berufsschule