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Information der KZV Hamburg

Verjährung von Forderungsansprüchen

Am 31. Dezember 2024 verjähren alle Ansprüche der Zahnärzte, die im Jahr 2021 fällig geworden sind.

Die Verjährung wird unter anderem unterbrochen,

  • wenn Klage erhoben wurde,
  • wenn ein Mahnbescheid zugestellt wurde. Ein Mahnschreiben unterbricht die Verjährung nicht,
  • wenn der Anspruch im Insolvenzverfahren angemeldet worden ist,
  • wenn Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet worden sind.

Wir raten dringend, alle Forderungen aus 2020 zu überprüfen und auf die Unterbrechung der Verjährung zu achten.