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Das Portal für Zahnärzte
und Praxisteams
Information der KZV Hamburg

Erläuterungen

  1. Zulassung mit Beschränkung des Versorgungsauftrages

    Eine Zulassung bei gleichzeitiger Beschränkung des Versorgungsauftrages gibt dem Vertragszahnarzt die Möglichkeit, Beruf und Privates besser miteinander vereinbaren zu können. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, neben der vertragszahnärztlichen Tätigkeit einer anderen beruflichen Betätigung nachzugehen.

  2. (örtliche) Berufsausübungsgemeinschaft (vorher Gemeinschaftspraxis)

    Bei dieser Kooperationsform sind mindestens zwei Vertragszahnärzte an einem Vertragszahnarztsitz tätig und haben eine gemeinsame Abrechnungsnummer.

    Eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG/ÜBAG) ist genehmigungspflichtig. Zur Entscheidung über den Antrag ist dem Zulassungsausschuss rechtzeitig der Gesellschaftsvertrag vorzulegen.

    Der Zulassungsausschuss genehmigt die Ausübung in einer BAG/ÜBAG ausschließlich zum Beginn eines Quartals. Ein Ende der Ausübung in einer BAG/ÜBAG wird immer zum Quartalsende festgestellt.

    überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft (ÜBAG)

    Hierbei verfügen mindestens zwei Vertragszahnärzte mit unterschiedlichen Vertragszahnarztsitzen über eine gemeinsame Abrechnungsnummer. Vertragszahnarzt A muss an seinem Vertragszahnarztsitz 2/3 seiner vertragszahnärztlichen Tätigkeit erbringen; er kann aber auch bis zu 1/3 seiner vertragszahnärztlichen Tätigkeit am Vertragszahnarztsitz von Vertragszahnarzt B erbringen (und umgekehrt).

    KZV-übergreifende überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft (ÜBAG)

    Hierbei verfügen mindestens zwei Vertragszahnärzte mit Vertragszahnarztsitzen in unterschiedlichen KZV-Bereichen über eine gemeinsame Abrechnungsnummer. Vertragszahnarzt A muss an seinem Vertragszahnarztsitz in KZV-Bereich A 2/3 seiner vertragszahnärztlichen Tätigkeit erbringen; er kann aber auch bis zu 1/3 seiner vertragszahnärztlichen Tätigkeit am Vertragszahnarztsitz von Vertragszahnarzt B im KZV-Bereich B erbringen (und umgekehrt).

    Die Abrechnung der Leistungen erfolgt über eine KZV (sogenannte Wahl-KZV). Die Wahl erfolgt unwiderruflich für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren.

    Praxisgemeinschaft (PG)

    Im Gegensatz zur BAG/ÜBAG teilen sich die Partner einer Praxisgemeinschaft (PG) lediglich Raum-, Material- und Personalkosten. Jeder Vertragszahnarzt ist im Übrigen für sich selbst verantwortlich. Jeder Vertragszahnarzt hat daher eine eigene Abrechnungsnummer. Die PG ist gegenüber der KZV anzuzeigen.

    Es muss zwingend darauf geachtet werden, dass im Innenverhältnis keine verdeckte Berufsausübungsgemeinschaft vorliegt. Dies hätte die Rückforderung aller abgerechneten Vertragsleistungen zur Folge. 

    Zweigpraxis

    Eine Zweigpraxis kann genehmigt werden, wenn und soweit 

    1. dies die Versorgung der Versicherten an den weiteren Orten verbessert und
    2. die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragszahnarztsitzes nicht beeinträchtigt wird.

    Letzte Aktualisierung: 21.07.2021

  3. Verlegung des Vertragszahnarztsitzes

    Unter Verlegung wird der Umzug einer Praxis in neue Praxisräumlichkeiten verstanden. Die Verlegung bedarf der vorherigen Genehmigung des Zulassungsausschusses.

  4. Ruhen der vertragszahnärztlichen Zulassung

    Mit dem Ruhen der Zulassung darf die vertragszahnärztliche Tätigkeit für einen bestimmten Zeitraum (max. bis zu zwei Jahren) eingestellt werden. Das Ruhen der Zulassung muss zuvor bei dem Zulassungsausschuss beantragt werden. Bei nicht genehmigter Untätigkeit des Vertragszahnarztes droht der Entzug der Zulassung.

  5. Rückgabe der vertragszahnärztlichen Zulassung

    Möchte der Vertragszahnarzt seine vertragszahnärztliche Tätigkeit endgültig einstellen, erklärt er gegenüber dem Zulassungsausschuss den Verzicht auf seine Zulassung.

    Der Verzicht ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung und kann nicht zurückgenommen werden.


Antragsformulare

Antrag auf Zulassung als Vertragszahnärztin / Vertragszahnarzt PDF 467 KB
Merkblatt Berufsgenossenschaft PDF 13 KB

Bei weitergehenden Anträgen empfehlen wir Ihnen eine vorherige telefonische Beratung durch unsere zuständigen Mitarbeiterinnen, die Ihnen bei der Antragstellung gerne behilflich sind.


Termine und Fristen

Übersicht über die Sitzungstermine des Zulassungsausschusses sowie die Fristen zur Abgabe der Antragsunterlagen. 


Bankverbindung

Apobank (BIC: DAAEDEDDXXX)
IBAN: DE98 3006 0601 0001 2354 35
Stichwort: "Zulassungsausschuss"