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Das Portal für Zahnärzte
und Praxisteams
Information der KZV Hamburg

FAQs:

  1. Antwort

    Jeder Vertragszahnarzt, ermächtigte Zahnarzt und jeder vom Zulassungsausschuss genehmigte Angestellte Zahnarzt muss nach fünfjähriger vertragszahnärztlicher Tätigkeit den Nachweis von mindestens 125 Fortbildungspunkten erbringen.

    Die Pflicht zur fachlichen Fortbildung gilt nicht für Assistenten.

  2. Antwort

    Frühestens nach Erreichen der 125 Fortbildungspunkte, spätestens jedoch nach Ablauf des individuellen Fünfjahrszeitraumes kann der Nachweis in Form des von der KZV Hamburg herausgegebenen Meldebogens eingereicht werden.

    Fortbildungszertifikate (auch nicht als Kopie) sind nicht mit dem Meldebogen einzureichen. 

  3. Antwort

    Die überzähligen Punkte können nicht auf den nächsten Fünfjahreszeitraum übertragen werden; sie verfallen mit dem jeweiligen Stichtag. 

  4. Antwort

    Grundlage für die Punktebewertung sind die Leitsätze der  Bundeszahnärztekammer vom 01.01.2006 (Stand 2012: unverändert).

    Genaue Aufschlüsselungen der Punktebewertung von Fortbildungen sind dem Merkblatt der BZÄK/DGZMK vom 01.01.2006 (Stand 2012: unverändert) zu entnehmen. 

  5. Antwort

    Die Fortbildungsnachweise sind nach Abschluss des jeweiligen Fünfjahreszeitraumes noch mindestens ein Jahr aufzubewahren.

  6. Antwort

    Die KZV Hamburg erinnert ca. drei Monate vor Fristablauf des jeweiligen Fünfjahreszeitraumes alle betroffenen Zahnärzte, die ihren Meldebogen noch nicht eingereicht haben, schriftlich an die Abgabe.

  7. Antwort

    Die KZV Hamburg wird stichprobenartig einzelne Zahnärzte auffordern, zu ihren Angaben auf dem Meldebogen die entsprechenden Zertifikate vorzulegen.

    Die sachliche Prüfung durch die KZV Hamburg erfolgt nach den Leitsätzen der Bundeszahnärztekammer.

  8. Antwort

    Erbringt der nachweispflichtige Zahnarzt die 125 Fortbildungspunkte nachweislich nicht oder nicht vollständig, ist die KZV Hamburg verpflichtet, das an ihn zu zahlende Honorar aus der Vergütung vertragszahnärztlicher Tätigkeit für die ersten vier Quartale, die auf den Fünfjahrszeitraum folgen, um 10 Prozent zu kürzen, ab dem darauffolgenden Quartal sogar um 25 Prozent für die nächsten vier Quartale.

    Wird bis zum Ablauf des vierten Quartals mit Kürzung um 25 Prozent der Fortbildungsnachweis nicht erbracht, soll die KZV unverzüglich gegenüber dem Zulassungsausschuss einen Antrag auf Entziehung der Zulassung stellen.

  9. Antwort

    Die Honorarkürzung endet nach Ablauf des Quartals, in dem der vollständige Fortbildungsnachweis erbracht wird. 

  10. Antwort

    Der Fortbildungsnachweis des Angestellten Zahnarztes wird unabhängig des Beschäftigungsumfanges nach fünfjähriger Tätigkeit in einer oder mehreren Praxen durch den anstellenden Vertragszahnarzt erbracht. Die Konsequenzen bei Nichterfüllung der 125 Fortbildungspunkte trägt der Praxisinhaber. 

  11. Antwort

    Wenn ein Zahnarzt dieser Gemeinschaft den Nachweis nicht erbringt, wird das Gesamthonorar durch die Anzahl der beteiligten Vertragszahnärzte und der Angestellten Zahnärzte unter Beachtung des vom Zulassungsausschuss festgelegten Status geteilt und der entsprechende Einzelanteil gekürzt. 

    Der Status für einen Vertragszahnarzt bezieht sich auf eine volle oder halbe Zulassung. Bei Angestellten Zahnärzten wird unterschieden nach der im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit. 

  12. Antwort

    Nein, die Nachweispflicht über die fachliche Fortbildung erstreckt sich ausschließlich auf Vertragszahnärzte und Angestellte Zahnärzte. Assistenten sind nicht davon betroffen.