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Zahnarztkosten steuerlich abstetzen

Euromünzen liegen auf einer Einkommensteuererklärung

Viele Zahnarztkosten sind "außergewöhnliche Belastungen"

Gleichgültig, ob gesetzlich oder privat versichert - Patienten müssen heute für ihre Gesundheit immer tiefer in die Tasche greifen. Viele Leistungen werden von den Kassen nur noch bezahlt, wenn der Patient einen Eigenanteil übernimmt. Das gilt auch für den zahnärztlichen Bereich. Ob hochwertige Kunststofffüllung, Zahnersatz wie Kronen und Brücken oder kieferorthopädische Behandlungen - es werden Zuzahlungen fällig und immer öfter kommen ansehnliche Beträge zusammen.
Ein kleiner Trost mag da sein, dass viele dieser Kosten steuerlich absetzbar sind. Das Einkommensteuergesetz (§33 Außergewöhnliche Belastungen) bietet die Möglichkeit, selbstgetragene Krankheitskosten steuerlich geltend zu machen.

Außergewöhnliche Belastungen

Außergewöhnliche Belastungen sind Kosten, die auf Grund besonderer Umstände anfallen (z. B. Krankheit, Behinderung, Ehescheidung, Todesfall, Unwetterschaden). Kosten für Zahnbehandlungen gehören zu den außergewöhnlichen Belastungen.

Die zumutbare Belastung

Nicht jeder selbstbezahlte Euro ist gleich absetzbar. Abhängig vom Einkommen, der Versteuerung und der Anzahl der Kinder wird für jeden Steuerpflichtigen erst einmal die individuelle „zumutbare Belastung“ ermittelt. Das bedeutet: Erst wenn die Summe der außergewöhnlichen Belastungen die zumutbare Belastung übersteigt, kann die Differenz steuerlich berücksichtigt werden und zu Steuerersparnissen führen (siehe unter „So rechnet das Finanzamt“). Mit Hilfe der untenstehenden Tabelle können Sie Ihre zumutbare Belastung selbst ermitteln. Berechnungsbeispiele finden Sie umseitig.

Was kann abgesetzt werden?

Abzugsfähig sind alle Aufwendungen, die der Heilung bzw. Linderung einer Krankheit dienen. Die Kosten für die Versorgung mit Zahnersatz wegen fehlender Zähne können als Ersatz verlorener Körperteile abzugsfähig sein. Wichtig für die Anerkennung der Kosten als außergewöhnliche Belastung ist das Kriterium des medizinischen Anlasses für die Behandlung. Kosten für die Vorbeugung von Krankheiten (Prophylaxemaßnahmen) oder für Behandlungen, die offensichtlich keinen medizinischen, sondern einen kosmetischen Anlass haben (z. B. Bleaching), muss Ihnen das Finanzamt nicht als außergewöhnliche Belastung anerkennen.
Neben eigenen Krankheitskosten können auch Kosten berücksichtigt werden, die für Ehegatten und unterhaltsberechtigte Kinder angefallen sind.

"So rechnet das Finanzamt"

Summe aller außergewöhnlichen Belastungen 
(Krankheitskosten, evt. andere abzugsfähige Kosten)
minus 
Summe aller Erstattungen, die Sie von Dritten (Kassen, Beihilfe etc.) erhalten haben
minus 
zumutbare Belastung
Verbleibt ein positiver Restbetrag, kann dieser das zu versteuernde Einkommen mindern und Steuern sparen.

 

bis 15.340 €

über 15.340 € bis 51.130 €

über 51.130 €

Steuerpflichtige ohne Kinder *(Grundtarif, Alleinstehende)

5 %

6 %

7 %

Steuerpflichtige ohne Kinder * (Splittingtarif, Verheiratete)

4 %

5 %

6 %

Steuerpflichtige mit 1-2 Kindern *

2 %

3 %

5 %

Steuerpflichtige mit 3 oder mehr Kindern *

1%

1 %

2 %

* Als Kinder des Steuerpflichtigen gelten diejenigen, für die er Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld hat.

Beispiel für die Ermittlung der abzugsfähigen Kosten

Außergewöhnliche Belastungen

Anlage zur Einkommenssteuererklärung

         

Listen Sie in einer kleinen Aufstellung alle Ihre außergewöhnlichen Belastungen im betreffenden Kalenderjahr auf. Die oben gezeigte Darstellung enthält Kosten für medizinische Behandlungen. Zu den außergewöhnlichen Belastungen gehören aber noch eine Fülle weiterer Aufwendungen wie z. B. Kosten für Ehescheidungen, Unterstützung bedürftiger Angehöriger, Bestattungskosten und Kosten, die durch unvermeidbare Ereignisse (z. B. Unwetterschäden) eingetreten sind. Von allen Aufwendungen müssen Sie zuerst etwaige Erstattungen abziehen, die Sie von Versicherungen, Beihilfestellen, Ihrem Arbeitgeber o.a. bekommen haben (siehe auch Hinweise rückseitig). Die Differenz aus Kosten und Erstattungen ergibt dann den Eigenanteil der selbstgetragenen Kosten. Von der Summe aller selbstgetragenen Kosten muss nun die zumutbare Belastung abgezogen werden. Ein Berechnungsbeispiel finden Sie weiter unten.

Steuern sparen konkret: Wie gehe ich vor?

Außergewöhnliche Belastungen in einem Jahr bündeln

Es können immer nur die außergewöhnlichen Belastungen berücksichtigt werden, die innerhalb eines Jahres angefallen sind. Da macht es durchaus Sinn, absehbare Aufwendungen in einem Jahr zu bündeln. Gerade um den Jahreswechsel herum lassen sich notwendige, aber nicht terminkritische Behandlungen gut in das steuerlich günstigere Jahr verlagern.

Belege sammeln

Um Ausgaben steuerlich geltend machen zu können, brauchen Sie einen Nachweis. Sammeln Sie daher sorgfältig alle Rechnungen, Zuzahlungsquittungen und Belege für alle außergewöhnlichen Belastungen, bei denen Sie Eigenanteile zu tragen hatten. Bei Verheirateten und/oder Eltern zählen auch Kosten für den Ehepartner und die unterhaltsberechtigten Kinder mit (Kinder ohne eigene Erwerbstätigkeit, höchstens jedoch bis zum Alter von 25 Jahren). Ob Zuzahlungen zu ärztlich verordneten Medikamenten, selbstgetragene medizinisch notwendige Kur- oder Rehakosten, Kosten für Zahnersatz oder nicht von der Versicherung erstattete Ausgaben für Unwetterschäden am Einfamilienhaus - Belege sammeln macht kaum Arbeit und kann sich später lohnen.

Formlose Aufstellung von Kosten und Erstattungen erstellen

Kommen während einer Jahresfrist genügend außergewöhnliche Belastungen zusammen, erstellen Sie eine formlose Liste mit Ihren Ausgaben, den erhaltenen Erstattungen und den selbstgetragenen Anteilen (Beispiel umseitig), um die Kosten geltend zu machen. Aufwendungen sind Krankheitskosten, die Sie selbst bezahlt haben. In die Spalte „Erstattungen“ tragen Sie alle dazugehörigen Erstattungen ein, die Sie von dritter Seite erhalten haben: z. B. Festzuschüsse für Zahnersatz, Erstattungen Ihrer Beihilfestelle, vom Arbeitgeber, vom Rentenversicherungsträger, bei Unfällen auch von Unfall- und Haftpflichtversicherungen. Wichtig dabei ist, dass sich die Erstattungen auf die Krankheitskosten beziehen müssen. Nicht angeben müssen Sie Erstattungen, die sich nicht auf Krankheitskosten beziehen wie beispielsweise Schadenersatzleistungen (Schmerzensgelder) oder Leistungen aus Krankentagegeldversicherungen. Auch Beihilfen des Arbeitgebers müssen nicht angegeben werden, wenn diese bereits als Arbeitslohn versteuert wurden.

Keine Angst vor dem Finanzamt

Viele Menschen verzichten auf eine Einkommensteuererklärung, weil Ihnen das Steuerrecht zu kompliziert erscheint und sie den Gang zum Steuerberater wegen der damit verbundenen Kosten scheuen. Eine kostenlose Alternative ist das Finanzamt. Viele Finanzämter haben Informationsstellen eingerichtet. Hier bekommen Sie zwar keine ausführliche steuerliche Beratung, aber Antworten auf bestimmte Einzelfragen zu Ihrer Steuererklärung dürfen Sie schon erwarten. Daneben gibt es sehr hilfreiche Broschüren und Internetangebote der Finanzministerien von Bund und Ländern.

Beispielrechnungen

Im Einzelfall kann es vorkommen, dass Finanzämter die Kosten für Implantate nur teilweise steuermindernd berücksichtigen wollen. Doch Implantate gehören inzwischen zur Standardversorgung. Gegenüber der herkömmlichen Prothesenversorgung verbessern sie nicht nur die Ästhetik, sondern auch die Kaufähigkeit und Aussprache. Das befand das Finanzgericht Berlin-Brandenburg bereits 2007 und urteilte zugunsten einer Klägerin, die die Anerkennung selbstgetragener Kosten in Höhe von 11.500,50 € für ihre Implantatversorgung vom Finanzamt forderte. Das Gericht stellte fest, bei Implantaten handele es sich „nicht um eine lediglich kosmetisch höherwertige Versorgung“ und bejahte die steuerliche Absetzbarkeit. (Aktenzeichen 2 K 5507/04 B).


Diese Informationen auf Papier ...

... bekommen Sie unter Umständen bei Ihrem Hamburger Vertragszahnarzt.

Verlag

Dentalisverlag Benn Roolf, Radenzer Str. 21, 12437 Berlin, www.dentalisverlag.de

Bildnachweise

  • Titelbild: wiw/Fotolia.com, Fotolia-Bildnummer: 11631053
  • Bild 1: Robert Kneschke/Fotolia.com, Fotolia-Bildnummer: 18142278
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