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GOZ nur noch zweitklassig?

Wer bisher darauf vertraut, dass die GOZ „pauschal“ besser honoriert wird als der BEMA, wird durch die aktualisierte BEMA_GOZ Synopse (https://www.zahnaerzte-hh.de/zahnaerzte-portal/mediathek/download-center/geschuetztes-dokument/file/download/29418/) schnell auf den Boden der Tatsachen geholt. Stand Januar 2020  liegt bei 87 GOZ-Positionen der 2,3-fache Satz unter dem BEMA-Honorar! Bei 38 GOZ-Leistungen reicht noch nicht einmal der 3,5-fache Satz, um BEMA-Niveau zu erreichen!!
Während der BEMA-Punktwert in den letzten 30 Jahren regelmäßig angepasst wurde, erfolgte seit dem Inkrafttreten der GOZ (am 22. Oktober 1987) trotz stetiger allgemeiner Kostensteigerung keine Anpassung des GOZ-Punktwertes durch den Verordnungsgeber – die Bundesregierung. Dementsprechend wird sich bei weiterer Verweigerung des Verordnungsgebers, den Punktwert endlich zu dynamisieren, dieses Missverhältnis zukünftig noch verstärken.

Die fehlende Punktwertanpassung veranlasste bereits im Jahr 2000 einen Zahnarzt, Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht zu erheben. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Beschwerde damals nicht zur Entscheidung an und begründete dies wie folgt: „Eine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten ist nicht ersichtlich, solange der Beschwerdeführer von den Gestaltungsmöglichkeiten, die ihm die Gebührenordnung für Zahnärzte eröffnet, keinen Gebrauch macht.“ Die Quintessenz kann also nur heißen, um angemessene Honorare zu erzielen, müssen die Gestaltungsmöglichkeiten der GOZ konsequent genutzt werden.

Welche Gestaltungsmöglichkeiten stehen zur Verfügung?  Zunächst ist der Zahnarzt nach § 5 Abs. 2 GOZ berechtigt, sein Honorar mittels des Steigerungsfaktors nach billigem Ermessen festzulegen. Allerdings hat hierzu der Verordnungsgeber bestimmt, dass „die Gebühren innerhalb des Gebührenrahmens unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung zu bestimmen sind“. Ein Überschreiten des 2,3-fachen Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der „genannten Bemessungskriterien“ dies rechtfertigen.  Entsprechend geht auch die Rechtsprechung davon aus, dass die Kostenstruktur einer Praxis keinen Einfluss auf die individuelle Honorargestaltung nach § 5 Abs. 2 GOZ haben kann. Bitte beachten Sie diesen Umstand, wenn Sie Ihre Begründungen schreiben. Diese dürfen sich ausschließlich auf die in § 5 Abs. 2 GOZ genannten Bemessungskriterien beziehen.  

Bei Überschreitung des 3,5-fachen Gebührensatzes ist eine abweichende Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ erforderlich. Hier können die Parteien entsprechend dem Grundsatz der freien Vertragsgestaltung - allerdings unter Beachtung von § 2 Abs. 2 GOZ – die Höhe des Honorars vereinbaren, ohne dass es hierfür eines „bestimmten“ Grundes bedarf. Auch die allgemeine Kostensteigerung kann Grund für eine vertraglich vereinbarte Vergütung sein. Eine Begründung für den Steigerungssatz ist nur notwendig, wenn der Patient dies verlangt und hierfür Bemessungskriterien nach § 5 Abs. 2 GOZ vorliegen (siehe § 10 Absatz 3 Satz 3 GOZ). Was weniger bekannt ist, Sie können die Gestaltungsmöglichkeiten in § 2 GOZ auch für Honorarvereinbarungen innerhalb der Regelspanne nutzen. Wichtig: Der Zahnarzt hat zwecks Sicherstellung der Wirksamkeit darauf zu achten, dass er die Honorarvereinbarung persönlich mit dem Patienten bespricht und der Abschluss sich als Ergebnis einer „persönlichen Absprache“ darstellt.

Die Daten der aktuellen GOZ-Analyse (KZBV-Jahrbuch 2019) zeigen, dass diese Gestaltungsmöglichkeiten leider außerordentlich zurückhaltend genutzt werden. So wurden im vergangenen Jahr immer noch „drei Viertel“ der GOZ-Leistungen mit dem 2,3-fachen Satz abgerechnet und die Anwendung der Vereinbarung nach § 2 erfolgte lediglich im Promillebereich.

Vor diesem Hintergrund sollten Praxisinhaber daher für sich prüfen, ob insbesondere bei den unter BEMA-Niveau liegenden GOZ-Positionen die Gebührenspanne ausreicht, um eine hochwertige Zahnheilkunde wirtschaftlich zu erbringen.

Wie können Sie reagieren? Laden Sie sich zunächst auf unserer GOZ-Seite (https://www.zahnaerzte-hh.de/zahnaerzte-portal/mediathek/download-center/geschuetztes-dokument/file/download/29418/) oder im ZQMS-Bereich (https://www.zqms-eco.de/goto.php?target=file_23439_download&client_id=zqms-eco) die aktuelle BEMA_GOZ Synopse herunter. Die Synopse sollte bei zukünftigen GOZ-Abrechnungen Ihr ständiger Begleiter sein. Falls Sie die Synopse nicht ausreichend motivieren sollte, haben wir Ihnen eine Excel-Tabelle (https://www.zqms-eco.de/goto.php?target=file_23490_download&client_id=zqms-eco) erstellt, die Ihnen kalkuliert, welchen „Honorarverlust“ Sie im Vergleich zum BEMA erleiden, wenn Sie die betreffenden Positionen weiterhin pauschal mit dem 2,3-fachen Satz liquidieren. In diesem Zusammenhang danken wir der Zahnärztekammer-WL, die uns mit ihrer Tabelle angeregt haben, eine auf Hamburger Verhältnisse angepasste und erweiterte Excel-Tabelle zu erstellen. Zusätzlich finden Sie in unserem Downloadbereich u. a. Listen, die Sie bei der Begründungsformulierung unterstützen, sowie Musterformulare zur Honorarvereinbarung nach § 2 Abs. 1 GOZ.  Benötigen Sie weitere Hilfe, dann wenden Sie sich gerne direkt an unsere GOZ-Abteilung.     

Dr. Thomas Clement
Vorstandsmitglied Zahhnärztekammer Hamburg