Gemäß § 32 Abs. 2 der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte (Zahnärzte-ZV) darf ein Vertragszahnarzt einen Assistenten oder Vertreter nur mit vorheriger Genehmigung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung beschäftigen. Informationen und Hinweise zur Beschäftigung von Assistenten und Vertretern.
Wenn sich Ihr Wohnsitz in Hamburg befindet und Sie Ihre zweijährige Vorbereitungszeit abgeleistet haben, können Sie bei der KZV Hamburg einen Antrag auf Eintragung in das Zahnarztregister stellen.
Die KZV Hamburg ermittelt mit Stand 31.12. eines jeden Jahres die Hamburger Zahnarztzahlen und stellt bis zum 30.06. des Folgejahres einen Bedarfsplan (Planungsblatt B = Zahnärztliche Versorgung, Planungsblatt C = Kieferorthopädische Versorgung) auf, über den Landesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen beschließt.
Mit der Erteilung der Zulassung durch den paritätisch mit Zahnärzten und Krankenkassenvertretern besetzten Zulassungsausschuss sind Sie zur Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung in Hamburg berechtigt und verpflichtet. Erfahren Sie mehr zu Anträgen, Möglichkeiten der Berufsausübung und rechtlichen Grundlagen.
Zur Sicherstellung der zahnärztlichen Versorgung in Notfällen, ist jeder niedergelassene Zahnarzt sowie jeder Angestellte Zahnarzt verpflichtet, am Notdienst teilzunehmen.