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Information der Zahnärztekammer und der KZV Hamburg

Immunitätsnachweispflicht in Zahnarztpraxen

Am 12. Dezember 2021 ist das neue Infektionsschutzgesetz in Kraft getreten.

Alle in einer Zahnarztpraxis tätigen Personen müssen bis zum 15. März 2022 entweder einen entsprechenden Immunitätsnachweis gegen Covid-19 oder aber ein ärztliches Attest darüber, dass sie auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können, vorlegen.
Neueinstellungen sind ab dem 16. März 2022 nicht möglich, wenn die neu zu beschäftigende Person keinen entsprechenden Nachweis vorlegt. Die Regelung in § 20a IfSG gilt bis zum einschließlich 31. Dezember 2022. 
Die Bundeszahnärztekammer hat hier einen Fragen- und Antwortenkatalog erstellt, der laufend aktualisiert wird.  Nachstehend finden sich Antworten auf drei Fragen, die am häufigsten an die Zahnärztekammer Hamburg herangetragen werden (Stand: 14.01.2022).

1. Wer muss einen geeigneten Nachweis vorlegen? 
In der Zahnarztpraxis tätige Personen haben der Praxisleitung bis zum Ablauf des 15. März 2022 entsprechende Nachweise (Impfnachweis, Genesenennachweis oder ärztliches Attest über medizinische Kontraindikation) vorzulegen.
(Achtung: Das Gesetz sieht eine Ausnahmeregelung dahingehend vor, dass in den Bundesländern andere Stellen als die Praxisleitung bestimmt werden können, gegenüber denen die Nachweise vorgelegt werden müssen.)

2. Welche Personen sind in einer Zahnarztpraxis tätig und unterliegen deshalb einer Nachweispflicht? 
Neben den Angestellten in der Praxis sind auch Auszubildende, Praktikanten oder bspw. Zeitarbeitskräfte erfasst, sofern sie in der Zahnarztpraxis tätig sind oder werden. Die Art der Beschäftigung (Arbeitsvertrag, Leiharbeitsverhältnis, Praktikum o. ä.) ist dabei ohne Bedeutung. Dabei dürfte es erforderlich sein, dass die Personen nicht nur zeitlich ganz vorübergehend (nicht nur jeweils wenige Minuten, sondern über einen längeren Zeitraum) in der Einrichtung oder Unternehmen tätig sind. Auch wenn das Gesetz selbst bei der Nachweispflicht die Beschäftigten in den Vordergrund stellt, sind auch Praxisinhaber:innen von dieser Pflicht umfasst, sofern sie in der Praxis tätig sind.
In der zahnärztlichen Praxis gibt es weitere tätige Personen, bei denen gleichwohl aber ein Kontakt entweder mit Patientinnen und Patienten oder mit Personen, die Kontakt mit Patientinnen und Patienten haben, ausgeschlossen werden kann. Dazu können beispielsweise gehören:
•    Personal, das ausschließlich im Homeoffice zu Abrechnungszwecken tätig ist,
•    Mitarbeiterinnen im Mutterschutz/Beschäftigungsverbot,
•    Personal in Elternzeit,
•    Zahntechnikerinnen und Zahntechniker im praxiseigenen Labor, wenn dieses von der Zahnarztpraxis örtlich getrennt ist und deshalb ein Patientenkontakt bzw. Kontakt zum Praxispersonal ausgeschlossen ist, 
•    Personal, das die Tätigkeit in der Zahnarztpraxis außerhalb der Öffnungszeiten ohne Kontakt zum Patientenstamm oder Personal ausübt (Reinigungskräfte, IT-Fachleute o. ä.).

Ob diese Personen – wie der Gesetzeswortlaut vermuten lässt – ebenfalls der Nachweispflicht unterliegen, ist je nach den konkreten Umständen in der Zahnarztpraxis zu beurteilen. Das Bundesministerium für Gesundheit stellt als Beurteilungsspielraum klar, dass der Gesetzeswortlaut weit gefasst ist, sodass es grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob die in einer Zahnarztpraxis tätige Person einen direkten Kontakt zum Patientenstamm hat. Einzig in den Fällen, in denen jeglicher Patientenkontakt und zu den (weiteren) Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die einen direkten Kontakt zu diesen Personengruppen haben, wegen des Charakters der ausgeübten Tätigkeit sicher ausgeschlossen werden kann, kann eine Tätigkeit in der Zahnarztpraxis verneint werden.
Patientinnen und Patienten sind von der Nachweispflicht nicht erfasst.

3. Welche arbeitsrechtlichen Folgen können sich für die betroffenen Personen ergeben, wenn keine Nachweise vorgelegt werden? 
Für Beschäftigungsverhältnisse bzw. Tätigkeiten, die ab dem 16. März 2022 in der Zahnarztpraxis beginnen, gilt ein gesetzliches Beschäftigungs- bzw. Tätigkeitsverbot, wenn kein entsprechender Nachweis vor Beginn der Tätigkeit vorgelegt wird. Ein Arbeitsverhältnis darf in diesen Fällen bereits nicht abgeschlossen werden.
Für alle vor dem 16. März 2022 in einer Zahnarztpraxis tätigen Personen gilt ab dem 16. März 2022 hingegen kein grundsätzliches Beschäftigungs- bzw. Tätigkeitsverbot, sondern erst dann, wenn die zuständige Behörde ein entsprechendes Verbot im Sinne des § 20a Absatz 5 Satz 3 IfSG auch tatsächlich ausspricht. Wird bis zum 15. März 2022 kein entsprechender Nachweis vorgelegt, ist lediglich die Mitteilungspflicht der Arbeitgebenden alleinige Rechtsfolge. Erst das Gesundheitsamt kann gegenüber den betroffenen Personen ein Verbot aussprechen, die Zahnarztpraxis zu betreten, oder in der Zahnarztpraxis tätig zu sein. In diesen Fällen entfällt dann regelmäßig der Vergütungsanspruch für die betroffenen Arbeitnehmenden. Ebenso ist dann regelmäßig eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtmäßig.

Kommen Arbeitnehmende ihrer Nachweispflicht bis zum Ablauf des 15. März 2022 nicht nach, kann die zuständige Behörde nach entsprechender Benachrichtigung durch die Praxisleitung entscheiden, ob ein Tätigkeits- bzw. Beschäftigungsverbot tatsächlich ausgesprochen wird. Dazu wird die Person nochmals von der Behörde aufgefordert, einen entsprechenden Nachweis vorzulegen. Auch kann eine ärztliche Untersuchung dazu angeordnet werden, ob die betroffene Person auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden kann. Ob die Behörde ein Tätigkeits- bzw. Beschäftigungsverbot tatsächlich auch aussprechen wird, liegt im Ermessen der Behörde und ist regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit abhängig.
Für den Zeitraum des 16. März 2022 bis zur Entscheidung der Behörde sind regelmäßig ebenfalls bereits arbeitsrechtliche Maßnahmen je nach den Umständen des Einzelfalls denkbar. Gleichwohl können sich Arbeitgebende vor der Problematik sehen, dass sich bereits erfolgte Maßnahmen im Nachhinein als rechtswidrig erweisen können; nämlich bspw. dann, wenn die Behörde von einem behördlichen Tätigkeitsverbot aus welchem Grund auch immer absieht. Es bietet sich deshalb an, vor einer arbeitsrechtlichen Maßnahme wie Abmahnung, Kündigung o. ä. entsprechenden Rechtsrat einzuholen.

Viele Fragen zu diesem Themenkomplex sind derzeit im Fluss. Die Bundeszahnärztekammer wird deshalb zu diesem Zwecke ihre Informationen laufend aktualisieren. https://www.bzaek.de/berufsausuebung/sars-cov-2covid-19/impfpflicht-in-der-zahnarztpraxis.html

Auch das Bundesministerium hat zu diesem Thema hilfreiche FAQ veröffentlicht: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/2021-12-28_FAQ_zu_20a_IfSG.pdf

Sobald der Zahnärztekammer aktuelle relevante Informationen vorliegen, werden diese über die elektronischen Kanäle der Hamburger Zahnärzte verbreitet.