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Das Portal für Zahnärzte
und Praxisteams
Information der Zahnärztekammer und der KZV Hamburg

Informationen zur Schulung für Impfungen

Am 10. Dezember 2021 hat der Bundesrat beschlossen, dem Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen Covid-19 zuzustimmen. 
 
Das Gesetz sieht als Voraussetzung zur Impfung durch Zahnärztinnen und Zahnärzte die erfolgreiche Teilnahme an einer ärztlichen Schulung vor. Die Umsetzung erfolgt beispielsweise über eine E-Learning-Plattform der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf, die Schulung ist kostenlos. 
 
Die Akademie stellt nach erfolgreicher Schulungsteilnahme eine entsprechende Bescheinigung für den theoretischen Teil aus.
 
Die BZÄK hat eine Muster-Bescheinigung für den praktischen Teil (Famulaturteil) entworfen. Den praktischen Teil können Sie bei einem Ihnen bekannten Arzt oder einem Impfzentrum/mobilen Impfteam absolvieren.
 
Die beiden Teile können in beliebiger Reihenfolge absolviert werden.
 
Mit beiden Bescheinigungen liegen die Voraussetzungen zum Impfen vor. Das bedeutet zunächst, dass Sie in mobilen Impfeinheiten, Arztpraxen oder Impfzentren tätig werden können.
 
Impfungen durch Zahnärztinnen und Zahnärzte in der eigenen Praxis sind derzeit noch nicht möglich. 
 
Damit diese perspektivisch durchgeführt werden können, ist noch die Anbindung an das Meldesystem des RKI erforderlich, mit dem Meldungen über erfolgte Impfungen an das RKI übermittelt werden können. Wir bzw. die KZV werden Sie zeitnah informieren, wenn es hierzu Neuigkeiten gibt.
 
Zu den genauen Abläufen:
 
1. Theoretische Schulung 
Die theoretische Schulung kann ab sofort kostenlos über die E-Learning-Plattform der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen (AÖGW) durchgeführt werden. Sie basiert auf dem Mustercurriculum der BZÄK Mustercurriculum.pdf (bzaek.de).
 
2. Praktische Schulung 
Den praktischen Teil (Famulaturteil) der Schulung (ca. 90 Minuten) können Sie bei einem Ihnen bekannten Arzt oder einem Impfzentrum/mobilen Impfteam absolvieren und sich zum Beispiel auf der Muster-Bescheinigung der BZÄK bescheinigen lassen. 
 
3. Haftpflichtversicherung
Zum Thema Haftpflichtversicherung weist die BZÄK auf ihrer Webseite (Stand 04.01.22) auf Folgendes hin: „Alle Zahnärztinnen und Zahnärzte sind mit einer Berufshaftpflichtversicherung gegen Haftpflichtansprüche aus ihrer beruflichen, sprich zahnärztlichen Tätigkeit versichert. Impfen ist jedoch eine ärztliche, keine zahnärztliche Leistung. Eine Reihe von Versicherungsunternehmen hat auf Nachfrage bestätigt, dass eine gesetzliche Öffnung der Impfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 die Impfung zur beruflichen Tätigkeit der Zahnärzteschaft macht. Es ist jedoch nicht bekannt, ob alle Versicherungsunternehmen diese Auslegung stützen. Um Lücken im Versicherungsschutz vorzubeugen, empfiehlt die BZÄK, sich vor Aufnahme der Impftätigkeit von der eigenen Versicherung schriftlich bestätigen zu lassen, dass eine Impftätigkeit vom Versicherungsschutz erfasst ist.“
 
Wie bereits oben erwähnt, liegen damit die Voraussetzungen von Zahnärztinnen und Zahnärzten zur Unterstützung zunächst in mobilen Impfeinheiten, Arztpraxen oder Impfzentren vor.
 
Die Zahnärztekammer Hamburg bzw. die KZV Hamburg unterrichten Sie natürlich kurzfristig, wenn auch die organisatorischen Voraussetzungen zum Impfen in Ihren Praxen geschaffen sind.

Regestierung für die theoretische Schulung unter:  https://impfencovid19.de/

(Anmerk. der Redaktion: Der Inhalt des Textes gibt den Sachstand zum 14.01.22 wieder. Bitte informieren Sie sich ggf. über Änderungen, Aktualisierungen auf den Webseiten von Kammer&KZV, BZÄK oder KZBV.)