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Das Portal für Zahnärzte
und Praxisteams
Information der Zahnärztekammer und der KZV Hamburg

Die lebenslange Zahnarztnummer (ZANR) kommt

Hintergrund und Historie
Im Gesetz steht sie schon lange, die lebenslange Arzt- oder Zahnarztnummer. Seit dem Jahr 2000 existiert im Sozialgesetzbuch V, §293 Abs. 4 eine entsprechende Regelung, die allerdings nur über die Richtlinienkompetenz der KBV bzw. der KZBV umsetzbar war. Im ärztlichen Bereich kam es dann zunächst 2008 zu der Zuordnung der lebenslangen Arztnummer (LANR) für alle an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Psychotherapeuten. Mit dem Jahr 2019 wurde dann die Zuordnung der LANR auch auf alle in Krankenhäusern tätigen Ärzte erweitert, so dass ab diesem Zeitpunkt die Ärzte spätestens im Rahmen einer klinischen Tätigkeit für eine Facharztausbildung ihr LANR erhielten.

Im zahnärztlichen Bereich entstand eine entsprechende Richtlinie „zur Vergabe der Zahnarztnummern im vertragszahnärztlichen Bereich“ durch den Vorstand der KZBV erst Ende 2021 und kommt jetzt zum 01.01.2023 mit der konkreten Zusendung der jeweiligen Nummer zur Geltung.

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Identifizierung des Zahnarztes/ der Zahnärztin Prüfziffer Kennung (Fachgebiet)
Schematische Darstellung der ZNNR: Die ersten sechs Ziffern dienen der eindeutigen Zuordnung der Nummer zu einem Zahnarzt/einer Zahnärztin. Die beiden letzten Ziffern dienen der Zuordnung zu einem Fachgebiet. Die Endziffern 91 stehen dabei für die zahnärztliche Kennung, die Endziffern 50 für die Kennung „Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen“.

Versand und Zusammensetzung der ZANR
Alle Vertragszahnärzte/ -innen, angestellte Zahnärzte/ -innen, ermächtigte Zahnärzte/ -innen und am Notdienst teilnehmende Zahnärztinnen erhalten eine eineindeutige und lebenslange ZANR. Assistenzzahnärzte/ -innen erhalten keine ZANR. Die KZV versendet die ZANR per Post für die Vertragszahnärzte/ -innen an die jeweilige Praxisanschrift und für die angestellten Zahnärzte/ -innen an die private Anschrift. Im Online-Portal der KZV Hamburg können die ZANR aller in der jeweiligen Praxis tätigen Zahnärzte/ -innen unter Nutzung des persönlichen Zugangs eingesehen werden.

Die jeweiligen KZVen haben über die KZBV ein Nummernkontingent zugeteilt bekommen, das allerdings nicht aus fortlaufenden Nummernblöcken besteht, sondern „zufällig“ zusammengestellt wurde. Die einzelne ZANR besteht – genau wie im ärztlichen Bereich – aus neun Ziffern. Die ersten sechs Ziffern dienen der eindeutigen Zuordnung der Nummer zu einem Zahnarzt. Die siebte Ziffer ist eine sog. „Prüfziffer“, die „Eingabefehler" bei der manuellen Eingabe der Nummer erkennen  soll. Die beiden letzten Ziffern dienen der Zuordnung zu einem Fachgebiet. Die Endziffern 91 stehen dabei für die zahnärztliche Kennung, die Endziffern 50 für die Kennung „Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen“.

Nutzung der ZANR
Die ZANR dient der eineindeutigen Zuordnung der zahnärztlichen Leistungen und Verordnungen zu der Person, die sie auch erbracht hat. Bereits seit mehreren Jahren gibt es eine Reihe von Anwendungsfällen, in der auf Basis des Sozialgesetzbuches und der Regelungen im Bundesmantelvertrag die Angabe der ZANR vorgeschrieben war, diese Angabe aber wegen der fehlenden Nummernvergabe nicht vorgenommen werden konnte. Die ZANR wird jetzt in das Praxisverwaltungssystem eingepflegt und ist im Rahmen der Abrechnung von GKV-Leistungen ab dem 01.01.2023 immer anzugeben. Dabei sind die ZANRn aller an dem jeweiligen Behandlungsfall beteiligten Personen aufzuführen. 
Damit steigt die Transparenz in der Zuordnung der Leis-tungserbringung zumindest in Teilen auf ein Niveau, das im ärztlichen Bereich schon seit 15 Jahren Bestand hat. Befürchtungen, dass die im ärztlichen Bereich nicht unüblichen Plausibilitätsprüfungen auf Grundlage von Zeitprofilen nun auch im zahnärztlichen Bereich kommen werden, haben derzeit keinen Bestand. Bundesweit in Durchschnitten gemessene einheitliche Prüfzeiten einzelner Tätigkeiten gibt es im zahnärztlichen Bereich nicht und werden nach wie vor von Seiten der Zahnärzteschaft auch für die Zukunft konsequent abgelehnt.