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und Praxisteams
Information der Zahnärztekammer und der KZV Hamburg

Statistik der Kenntnisprüfung von Zahnärzten mit ausländischem Examen 

Die Kammer hat eine Statistik der Gleichwertigkeitsprüfungen 2022 erstellt. Während bei den schriftlichen Prüfungen etwa 3/4 bestanden haben, liegt der Anteil bei der theoretischen Prüfung bei 40 % und bei der praktischen Prüfung bei 29 %.

Worum genau handelt es sich eigentlich bei der Kenntnisprüfung? 
Die Zahnärztinnen und Zahnärzte, die ihr Examen in Nicht-EU-Staaten absolviert haben, werden durch das Landesprüfungsamt für Heilberufe überprüft. Es wird festgestellt, ob die dort erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten denen, die in Deutschland nach dem Staatsexamen vorhanden sind, gleichwertig sind. Ist dies nicht der Fall, wird die Kammer beauftragt die Gleichwertigkeit in verschiedenen Prüfungen festzustellen. Bei Antragstellern aus einem EU-Mitgliedstaat ist die Prüfung einfach, denn hier ist die Gleichwertigkeit in einer EU-Richtlinie geregelt. 

Die Gleichwertigkeitsprüfung teilt sich in einen schriftlichen, theoretischen und einen praktischen Prüfungsteil auf. In allen Abschnitten der Kenntnisprüfungen liegen die Schwerpunkte auf den Fächern Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, Oralchirurgie, konservierende Zahnheilkunde, Parodontologie und Kieferorthopädie sowie zahnärztliche Prothetik.
Im schriftlichen Abschnitt der Kenntnisprüfung haben die Kandidaten 45 Minuten Zeit, um eine schriftliche Behandlungsplanung für eine Befundsituation zu erstellen. Es müssen zwei verschiedene Behandlungsvorschläge mit Begründung erstellt werden. 

Im theoretischen Teil werden zusätzlich zu den Schwerpunkten Gebiete wie Radiologie, Pathologie, klinische Werkstoffkunde und Pharmakologie abgefragt. Die Fragen zielen auf das für die Praxis notwendige Fachwissen, betreffen aber auch Kenntnisse beim Vorgehen während der zahnärztlichen Therapie und die dabei zu berücksichtigenden Allgemeinerkrankungen. 
Anhand einer simulierten Behandlungssituation müssen die Prüflinge im finalen Prüfungsteil an einem Phantomkopf verschiedene Aufgaben wie zum Beispiel das Präparieren einer Teilkrone, vollverblendeten Krone, verschiedene Füllungen und eine Wurzelkanalbehandlung inkl. Röntgenbilder absolvieren.  Jeder Prüfungsteil kann bis zu zwei Mal wiederholt werden.

 

Die Kammer erreichen viele Anfrage von Praxen, dass Zahnärztinnen und Zahnärzte mit Diplomen aus Nicht-EU-Staaten nach einer Beschäftigung fragen. Die Kammer weist darauf hin, dass die Zahnheilkunde nur nach Anerkennung der ausländischen Ausbildung ausgeübt werden kann. Diplome aus EU-Staaten werden vom Landesprüfungsamt anerkannt. Bei Diplomen aus Nicht-EU-Staaten muss eine Gleichwertigkeitsprüfung bei der Zahnärztekammer absolviert werden, nach deren Bestehen die Approbation erteilt wird. Ohne Approbation oder Berufserlaubnis dürfen keine zahnärztlichen Tätigkeiten ausgeübt werden. Es darf nur hospitiert und am Stuhl assistiert werden.