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Information der Zahnärztekammer und der KZV Hamburg

Arbeiten mit einem seit 35 Jahren nicht angepassten GOZ-Punktwert

GOZ 1988
Die GOZ ist am 01.01.1988, also vor über 35 Jahren, in Kraft getreten. Der Punktwert betrug 11 Pfennig. Er wurde mit der Euroumstellung auf 5,62421 Cent umgerechnet.  Die Umstellung wurde nicht für eine Anhebung genutzt, es wurde nicht einmal der Betrag aufgerundet, sondern auf fünf Nachkommastellen berechnet und dazu noch abgerundet, während der Punktwert bei den Ärzten immerhin auf 5,82873 Cent aufgerundet wurde. 2012 wurde die GOZ in einigen Bereichen novelliert, der Punktwert blieb. Legt man den allgemeinen Kostenanstieg seit 1988 zugrunde, müsste der Punktwert in der Zwischenzeit um etwa 70 % auf 9,561157 Cent angestiegen sein.

Anpassung bei anderen freien Berufen
Es drängt sich natürlich die Frage auf, warum andere freie Berufe erreichen konnten, dass ihre Gebührenordnungen angepasst wurden, während die zahnärztliche (wie auch die ärztliche) Gebührenordnung nicht angepasst wurde. Die Voraussetzungen sind unterschiedlich. So gibt es in beiden Bereichen keine dem BEMA vergleichbare weitere Vergütungsregelung. Der Grund liegt aber auch darin, dass der Staat dort nicht selbst von höheren Gebühren belastet wird. Die Gebühren zahlen der Mandant bzw. der Tierhalter und nicht der Staat, bei der GOZ ist der Staat dagegen über die Beihilfe selbst von einer Punktwertanpassung betroffen.

Politischer Einfluss schwierig
Die Politik fühlt sich weitgehend nicht in der Verantwortung für die GOZ. Die Politiker auf Landesebene sind für eine Rechtsverordnung des Bundes nicht zuständig.  Die Bundestagsabgeordneten und Mitglieder des Gesundheitsausschusses fühlen sich auch nicht zuständig, weil die GOZ eine Rechtsverordnung der Bundesregierung ist und der Bundestag hierüber nicht entscheidet. Ansprechpartner ist also letztlich primär der Bundesgesundheitsminister, der, wie auch immer er hieß und von welcher Partei er auch kam, in den letzten Jahren keinen Anlass zum Handeln sah, sondern jeweils darauf verwies, dass sich der Einnahmenüberschuss der Praxen doch auch bei unverändertem Punktwert erhöhe. Welchen Mehraufwand die Praxen haben, um diesen Anstieg zu erreichen, ergibt sich aus den bloßen Zahlen nicht und dieses Argument will man auch nicht hören. Zudem wird immer darauf verwiesen, dass erst die die GOÄ angepasst werden müsse. Und diese Anpassung zieht sich bekanntlich auch schon seit Jahren hin.

Kleine Verhandlungserfolge mit der PKV
Anders als man zunächst vielleicht denken könnte, versteht die PKV, dass sich die private Gebührenordnung entwickeln muss. Wir verfolgen also offenbar mehr gemeinsame Interessen mit der PKV als derzeit mit dem BMG. Da die Leistungsbeschreibungen nicht angepasst werden, kommt der gemeinsamen Beratung über Analogpositionen für neue Leistungen steigendes Gewicht zu. Um nicht bei jeder neuen Analogleistung einen aufreibenden Schriftwechsel mit der PKV führen zu müssen, haben BZÄK und PKV-Verband vor einigen Jahren das „Beratungsforum“ gegründet. Es handelt sich um eine Art Clearingstelle. Man setzt sich zusammen, um sich über die Bewertung neuer Leistungen abzustimmen. BZÄK und PKV-Verband arbeiten hier effektiv und konstruktiv zusammen und fassen gemeinsame Beschlüsse. Diese Beschlüsse sorgen dafür, dass es bei der Erstattung der Patientin keine Probleme mit der PKV gibt. Und die Beihilfe erkennt diese Beschlüsse an. Auch die Hygienepauschale in der Coronazeit, mit der die PKV den Praxen einen Ausgleich für den gestiegenen Hygieneaufwand  gezahlt hat, gehört hierzu.  Die Beschlüsse finden Sie auf der Seite der Bundeszahnärztekammer unter Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen: Bundeszahnärztekammer – Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Zahnärztekammern e. V. (BZÄK) (bzaek.de). Es finden sich dort bereits 59 (!) Beschlüsse zu häufig in der Praxis auftauchenden Fragen. Schauen Sie sich die Beschlüsse im Einzelnen einmal an. Wir können uns gut vorstellen, dass Sie Leistungen finden, die Sie in Ihrer Praxis erbringen und die Sie bislang anders abgerechnet haben.

Sensibilität schaffen
Bis der Verordnungsgeber die GOZ anpasst – ob auf politischen Druck, einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder der Einsicht, dass nach 35 Jahren etwas passieren muss – müssen wir in den Praxen mit der vorhandenen GOZ leben. Im ersten Schritt müssen wir uns bewusst sein, dass diese GOZ 35 Jahre alt ist, der Punktewert 35 Jahre nicht angepasst wurde, die Kosten seitdem um etwa 70% gestiegen sind und wir mit diesen Fakten umgehen müssen. Das bedeutet, dass wir bei beschriebenen Leistungen prüfen müssen, ob wir die Gestaltungsmöglichkeiten, d. h. den Steigerungssatz und die freie Vereinbarung nutzen wollen und dass wir neue Leistungen analog berechnen sollten.

Wie hoch ist mein Stundensatz?
Die erste Frage sollte lauten, wie hoch der eigene Stundensatz sein muss. Hierfür gibt es verschiedene Formulare zur Berechnung. Wir haben Ihnen eines auf der Website hinterlegt. Vielleicht kennen Sie ein Ihnen besser gefallendes, vielleicht wollen Sie auch Ihren Steuerberater befragen. Egal, wichtig ist, dass Sie wissen, wie hoch er ist. Wenn Sie nun wissen, wie viel Zeit Sie für eine bestimmte Leistung benötigen, sollten Sie prüfen, ob Sie diese Leistung wirtschaftlich erbringen können. Das klingt einfach und plausibel, wird aber, wie wir wissen, von vielen Praxen noch nicht so umgesetzt. Viele fühlen sich daher wie in einem Hamsterrad, sie arbeiten mehr und mehr und am Ende bleibt doch nach Abzug der Kosten nicht mehr übrig.

Wie sage ich es meinen Patienten?
Das Gespräch über das eigene Honorar fällt vielen von uns nicht leicht.  Verständlich. Über Geld redet man nicht gerne. Ihren Patienten ist aber bekannt, dass die Preise überall steigen und sie für Dienstleistungen und Waren wie natürlich auch Energie erheblich mehr zahlen müssen. Es sollte Ihnen daher in dieser Zeit leichter fallen, das Honorar anzusprechen. Hierfür gibt es kein Patentrezept, jeder sollte seinen individuellen Weg finden. Die Kammer unterstützt Sie mit entsprechenden Dokumenten. Damit können Sie deutlich machen, dass nicht Sie alleine ein höheres Honorar verlangen müssen, sondern dass die Kammer dies auch so sieht und begründet.

Rechtssichere Vereinbarungen
Wenn Sie eine Vereinbarung mit dem Patienten mit einem Steigerungssatz über dem 3,5-fachen oder für eine in der GOZ nicht beschriebene Leistung wie Bleaching treffen wollen, müssen Sie die Anforderung nach der GOZ berücksichtigen. Wir haben hierzu Formulare auf der Website hinterlegt, die Sie nutzen können. Vielfach sind diese Formulare auch schon in Ihrer Praxis-EDV hinterlegt. 

Informationsmaterial im Internet
Wir haben im Internet für Sie eine „Aktionsseite GOZ“ erstellt, auf der wir für Sie hoffentlich hilfreiche Informationen hinterlegt haben. Wenn Sie hierzu Fragen haben, sprechen Sie unsere Mitarbeiterinnen in der Abteilung GOZ/Praxisführung Frau Schampel und Frau Schuldt gerne an (stephanie.schampel@zaek-hh.de bzw. 733 405-73 und heidi.schuldt@zaek-hh.de bzw. 733 405-40).

Fortbildung PA
Die neue PAR-Richtlinie ist für die Behandlung unserer Patienten sehr wichtig. Sie ist fachlich sinnvoll und ermöglicht uns, Leistungen sowohl über BEMA wie auch über GOZ abzurechnen. Wir haben hierzu eine Ausarbeitung erstellt, die wir auf der „Aktionsseite GOZ“ hinterlegt haben. Weiter bieten wir Ihnen eine Fortbildung an, zahnaerzte-hh: Die neue PAR-Strecke – Praxisnahe Umsetzung der Behandlungsempfehlungen. Die Fortbildung findet am 31. Mai statt, bei entsprechendem Interesse werden wir weitere Termine anbieten.

Betriebswirtschaftliche Fortbildung
Am 05.07.2022 bieten wir Ihnen gemeinsam mit der apoBank das Seminar „Wirtschaftliches Arbeiten bei schwierigen Rahmenbedingungen“ an. Sie sollen erkennen können, wie Sie wirtschaftlich arbeiten, welche Zahlen Sie aus Ihrer BWA herauslesen können, wie Sie Ihren Stundensatz berechnen und für welche Leistungen Sie Zuzahlungen in welcher Höhe verlangen können. Sie können sich hierzu direkt bei der apoBank unter nachfolgendem Link oder QR-Code anmelden: https://veranstaltungen.apobank.de/s230705f02 
 
Gehen wir das Thema an. Es liegt in unseren Händen.