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Information der KZV Hamburg

Ablehnung der Behandlung

Das Bundessozialgericht hat in seiner Rechtsprechungspraxis Folgendes verdeutlicht:

Die Ablehnung der Behandlung aus budgetären Gründen ist unzulässig. Dabei beruft sich das Bundessozialgericht auf die Vorschriften des SGB V und der Bundesmantelverträge: "...Ärzte, die die Vergütung im vertragsärztlichen Bereich teilweise oder generell für unzureichend halten, mögen auf ihre Zulassung verzichten und ihre Dienstleistungen allein privatärztlich anbieten.

Eine Ablehnung der Behandlung gesteht das Bundessozialgericht nur dann zu,

  • wenn eine Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient besteht,
  • oder eine spezifische Überlastungssituation vorliegt, die durch Überweisung an andere Vertragszahnärzte kompensierbar ist, dem Sicherstellungsauftrag also genüge getan wird.