Direkt zu den Inhalten springen
Das Portal für Zahnärzte
und Praxisteams
Information der KZV Hamburg

Adhäsivbrücke

Die Regelungen zur Adhäsivbrücke sind mit Wirkung vom 01.07.2016 überarbeitet worden. Im BEMA stehen zwei Leistungen zur Verfügung:

  • BEMA-Nr. 93a (Adhäsivbrücke mit Metallgerüst im Frontzahnbereich mit einem Flügel)
  • BEMA-Nr. 93b (Adhäsivbrücke mit Metallgerüst im Frontzahnbereich mit zwei Flügeln)

Grundsätzlich gilt Folgendes:

  • Adhäsivbrücken zum Ersatz einer Einzahnlücke bei den Schneidezähnen können unabhängig vom Alter des Patienten mit Metallgerüst als Regelversorgung mit einem oder  zwei Flügeln gebaut werden. Bei der einflügeligen Brücke muss der nicht mit dem Flügel versorgte Zahn "nicht überkronungsbedürftig und nicht mit einer erneuerungsbedürftigen Krone" versorgt (also nicht kw oder ww) sein. Sonst  wäre die Versorgung als gleichartig einzustufen.
  • Zwei nebeneinander liegende fehlende Schneidezähne können nur bei Versicherten zwischen 14 und 20 Jahren als Regelversorgung mit einer einspannigen doppelflügeligen- oder mit zwei einflügeligen Adhäsivbrücken mit Metallgerüst als Regelversorgung versorgt werden. Sind die Versicherten älter, wird aus einer entsprechenden Versorgung eine gleichartige Versorgung.
  • Der Verzicht auf das Metallgerüst (Keramikgerüst) macht aus einer Regelversorgung in jedem Fall eine gleichartige Versorgung.
  • Verblendungen: Bei der Regelversorgung Adhäsivbrücke erhält immer nur das Brückenglied einen Verblendzuschuss!


Weitere Formen der Adhäsivbrücke (zur Versorgung von Lücken im Seitenzahnbereich, mehrspannige Adhäsivbrücken etc lösen nach Stand 7/2016 keine Festzuschüsse aus.

Da sich die Bezuschussung (der Verblendungen) an der eingliederungsfähigen Regelversorgung orientiert, muss man bei zwei Fallkonstellationen besonders aufpassen:

Fall 1: Ein fehlender Schneidezahn. Geplant ist eine einflügelige Adhäsivbrücke mit Metallgerüst. Sind beide lückenangrenzenden Zähne nicht überkronungsbedürftig, ist die Versorgung als Regelleistung einzustufen. Die Festzuschüsse wären in diesem Fall 2.1 und 2.7 jeweils einmal. Wenn jedoch einer der lückenangrenzende Zähne den Befund "ww" oder "kw" aufweist, ist die geplante Adhäsivbrücke als gleichartig einzustufen. Regelversorgung wäre die konventionelle Brücke mit den Festzuschüssen 2.1 und dreimal 2.7. (Bespielfall 6 bei Festzuschuss 2.1)

Fall 2: Zwei nebeneinanderfehlende Schneidezähne. Geplant ist eine Versorgung mit einer zweiflügeligen Adhäsivbrücke mit Metallgerüst. Ist der Patient zwischen 14 und 20 Jahren alt, ist die Adhäsivbrücke eine Regelversorgung und löst die Festzuschüsse 2.2 und zweimal 2.7 aus. Wenn jedoch der Patient 21 Jahre oder älter ist, gilt auch hier: Die Adhäsivbrücke wäre eine gleichartige Versorgung. Die Regelversorgung ist die konventionelle Brücke, die die Festzuschüsse 2.2 und viermal 2.7 auslöst. (Beispielfall 4 bei Festzuschuss 2.2).

Hinweise:

Die Informationen bezüglich der BEMA-Nrn. und der entsprechend geänderten Richtlinien finden Sie in ZAHNARZT – aktuell 5, 6 und 7/2016