Direkt zu den Inhalten springen
Das Portal für Zahnärzte
und Praxisteams
Information der KZV Hamburg

Amalgam

- im Seitenzahnbereich

Für definitive Füllungen im Seitenzahngebiet, die einer erhöhten Kaubelastung ausgelastet sind, stehen derzeit grundsätzlich Metalllegierungen (Edelmetalllegierungen und Amalgam) und nicht metallische Werkstoffe wie Keramik und Kunststoff zur Verfügung. Andere Materialien werden derzeit nur als provisorische- oder Interimsfüllungen eingestuft.

Edelmetalllegierungen, Keramiken und Kunststofffüllungen (im Seitenzahnbereich) werden als Füllungsmaterialien nicht von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen und unterliegen der sog. "Mehrkostenregelung" des §28 SGB V.

Für die vertragszahnärztliche Tätigkeit gilt grundsätzlich, dass auch im Seitenzahnbereich bei einer Füllungstherapie den Kassenpatienten eine zuzahlungsfreie vertragszahnärztliche Alternative angeboten werden muss, die sowohl den gesetzlichen als auch den medizinischen Ansprüchen einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung genügt.

Diesen Anspruch erfüllt als Füllungsmaterial Amalgam.

"Konventionelle und hochvisköse Glasionomerzemente sowie kunststoffverstärkte, lichthärtende GIZ (Hybridionomere) sind aufgrund erhöhter Fraktur- bzw. Verschleißgefahr für diesen Bereich nicht geeignet. Sie dienen lediglich als Interimsversorgung. Gleiches gilt für andere Zementfüllungsmaterialien wie Steinzemente etc., die als insuffizient eingeschätzt werden."

(Gemeinsame Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Zahnerhaltung – DGZ und der Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde – DGZMK).

Stand: 8/2018

- bei Milchzähnen, Kindern unter 15 Jahren und Schwangeren/Stillenden

Gemäß einer Verordnung des Europäischen Parlaments vom 17. Mai 2017 darf Dentalamalgam ab dem 1. Juli 2018 nicht mehr für die zahnärztliche Behandlung

  • von Milchzähnen,
  • von Kindern bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres
  • und von Schwangeren oder Stillenden verwendet werden,

es sei denn, der Zahnarzt erachtet eine solche Behandlung wegen der spezifischen medizinischen Erfordernisse bei dem jeweiligen Patienten als zwingend notwendig.

Um diesen Patientengruppen eine kostenfreie vertragszahnärztliche Alternative anbieten zu können hat der Gemeinsame Bundesausschuss mit Wirkung vom 01.07.2018 Änderungen im BEMA beschlossen.

Im Ergebnis wurden die Nrn. 13e, 13f, 13g und 13h (13h = mehr als dreiflächige Kompositfüllung im Seitenzahnbereich) zur Abrechnung der entsprechenden Füllungsleistungen bei den vorgenannten Patientengruppen zugelassen.

Es müssen also für die o.g. Patientengruppen Kompositfüllungen im Seitenzahnbereich unter Anwendung der Adhäsivtechnik als Sachleistung – ohne Mehrkostenverfahren – angeboten werden.

Bei der Versorgung von Milchmolaren ist dabei zu berücksichtigen, dass Kompositfüllungen unter Anwendung der Adhäsivtechnik nach den BEMA-Nrn. 13e-h nur unter strikter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots indiziert sind. Für die Versorgung von Milchzähnen stehen ggf. auch alternative Materialien zur Verfügung, die nach den Nrn. 13a-d BEMA abzurechnen sind.

Stand: 8/2018

Detaillierte Erläuterungen zu den BEMA-Nrn. 13e-h

EU-Quecksilberverordnung

Wichtige Fragen und Antworten im Zusammenhang mit Dentalamalgam als Füllungsmaterial.

Stand: 30.08.2018

Hinweis:

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte hat eine umfangreiche Informationsschrift "Amalgame in der zahnärztlichen Therapie" herausgegeben, die über die die Website des Bundesinstitutes abrufbar ist.