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Information der KZV Hamburg

Detaillierte Erläuterungen zu den BEMA-Nrn. 13e-h:

Zur Umsetzung der EU‑Quecksilberverordnung hat der Bewertungsausschuss die bisherigen BEMA-Nrn. 13e-g (Komposite-Füllungen im Seitenzahnbereich) und die neue Nr. 13h (mehr als dreiflächige Komposite-Füllung im Seitenzahnbereich) für folgende Patientengruppen geöffnet:

  • Kinder bis 15 Jahre
  • Schwangere und Stillende

 

Für diese Patientengruppen sind adhäsiv befestigte Komposite-Füllungen im Seitenzahn­bereich vom Grundsatz her als vertragszahnärztliche Leistung ohne Zuzahlung zu erbringen. Es ist damit zu rechnen, dass der Beschluss des Bewertungsausschusses in den Medien und ggf. auch bei der Beratung durch die gesetzlichen Krankenkassen sehr pauschal und verkürzt im Sinne von: "Kunststoff-Füllungen bei allen Kindern und Schwangeren/Stillenden jetzt kostenfrei" wiedergegeben wird. Deshalb bitten wir Sie, in der Beratung gegenüber Ihren Patienten und in der Abrechnung Folgendes zu beachten:

Vertragszahnärztliche Versorgung: Ein gesetzlich versicherter Patient hat in jedem Fall Anspruch auf eine zuzahlungsfreie und medizinisch für den jeweiligen Einzelfall adäquate vertragszahnärztliche Füllungsversorgung. Die Einschränkung des Versorgungsangebotes einer Praxis auf ausschließlich zuzahlungspflichtige Füllungslösungen ist nicht statthaft und stellt einen Verstoß gegen die vertragszahnärztlichen Pflichten dar.

 

Amalgam: Auch für die o. g. Patientengruppen ist Amalgam als vertragszahnärztliche Füllungsalternative nicht gänzlich ausgeschlossen. Amalgam kann auch bei Patienten unter 15 Jahren, Schwangeren und Stillenden dann eingesetzt werden, wenn der Zahnarzt eine solche Behandlung wegen der spezifischen medizinischen Erfordernisse im Einzelfall als zwingend notwendig erachtet.

 

Solche Einzelfälle, die den zuzahlungsfreien Einsatz anderer, dauerhafter Füllungsmaterialien im Seitenzahngebiet erfordern, könnten z. B. durch Allergien gegen Kunststoffbestandteile, erschwerte Zugänglichkeit, unsichere marginale Abdichtung etc. bedingt sein. In solchen Einzelfällen ist die Amalgam-Versorgung wie bisher nach den BEMA-Nrn. 13a-d abzurechnen.

Milchmolaren: Die BEMA-Nrn. 13e-h differenzieren nicht zwischen dem Milchzahngebiss und dem bleibenden Gebiss und sind daher grundsätzlich auch bei Milchmolaren abrechenbar. Vor dem Hintergrund der bislang vorhandenen und praxiserprobten Materialien (z. B. GIZ‑Füllungen, Kompomere) ist der vertragszahnärztliche Einsatz von Komposite-Füllungen im Einzelfall kritisch auf das Wirtschaftlichkeitsgebot hin zu überprüfen. Kriterien sind dabei z. B.:

 

  • Mundhygienestatus: Adhäsiv befestigte Komposite-Füllungen können nur in einem Umfeld guter bis sehr guter Mundhygiene erbracht werden.
  • Zahnsubstanz: Für die anzuwendende Ätztechnik bei der adhäsiven Befestigung muss ein adäquates Angebot an Zahnsubstanz vorhanden sein.
  • Zahnwechsel: Die prognostizierbare Dauerhaftigkeit der Versorgung im Hinblick auf den Zahnwechsel muss unter dem Blickwinkel des Wirtschaftlichkeitsgebotes überprüft werden.
  • Behandlungscompliance: Die aufwendigere Herstellung adhäsiver (ggf. mehrschichtiger), lichtgehärteter Komposite-Füllungen ist nur bei entsprechender Compliance während der Behandlung als wirtschaftlich einzustufen. 

 

Milchzahn-Füllungen nach den BEMA-Nrn. 13e-h werden gegenüber den gängigen konventionellen GIZ-Füllungen oder Kompomeren nach den BEMA-Nrn. 13a-d (oder den vertragszahnärztlichen Möglichkeiten der BEMA-Nr. 14 – Kinderkrone) nur in besonderen Fällen dem Wirtschaftlichkeitsgebot der Sozialgesetzgebung entsprechen.

Sind jedoch die o. g. Kriterien bei den jeweiligen Patienten erfüllt bzw. durch entsprechende einzelne Maßnahmen (z. B. Herstellung einer entsprechenden Mundhygienesituation) erfüllbar, sind auch bei Milchmolaren adhäsiv befestigte Komposite-Füllungen als reine Vertragsleistung zu erbringen.

Mehrkostenvereinbarungen nach § 28 Abs. 2 SGB V: Mit der Abrechnung der Geb.‑Nrn. 13e-h ist die Verwendung jedes erprobten und praxisüblichen plastischen Füllmaterials einschließlich der Anwendung der Ätztechnik und der Lichtaushärtung abgegolten.

 

Bedingt die Größe des Defektes einen mehrschichtigen Aufbau, um Polymerisations­schrumpfungen entgegen zu wirken, so ist auch diese Verfahrensweise Bestandteil der BEMA-Nrn. 13e-h.

Darüber hinausgehende Versorgungen (wie z. B. die Mehrfarbtechnik im Sinne einer ästhetischen Optimierung oder Inlays) sind nicht Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung und über eine entsprechende Mehrkostenvereinbarung mit dem Patienten abzurechnen.

Für die Gegenrechnung im Rahmen einer Mehrkostenvereinbarung gilt bei den genannten Patientengruppen im Seitenzahnbereich:

  • Im bleibenden Gebiss: Wählen Schwangere/Stillende und Jugendliche unter 15 Jahren mehrkostenfähige Leistungen (z. B. Mehrfarbfüllungen, Inlays etc.) erfolgt die Gegenrechnung i. d. R. über die BEMA-Nrn. 13e-h. In Einzelfällen wäre auch eine Gegenrechnung über die BEMA-Nrn. 13a-d denkbar, wenn z. B. der Patient eine Inlay-Versorgung wählt und gleichzeitig der Zahnarzt z. B. wegen Kunststoff-Allergien in diesem Behandlungsfall eine Amalgamversorgung als Kassenleistung einstuft.
  • Im Milchzahngebiss: Da hier – wie oben beschrieben – in der Regel andere praxis­erprobte Füllungsmaterialien (z. B. GIZ, Kompomere) die kassenwirtschaftliche Versorgung darstellen, wird bei Milchmolaren eine Gegenrechnung über die BEMA‑Nrn. 13a-d bei gleichzeitiger mehrkostenfähiger Versorgung mit Komposite-Füllungen erfolgen.

 

1%-Regelung: In einer Protokollnotiz, die bereits vor dem Beschluss des Bewertungs­ausschusses zu den Nrn. 13e-h Bestand hatte, ist festgehalten, der Bewertungsausschuss gehe davon aus, dass die Gesamtzahl der über die Nrn. 13e-h abgerechneten Füllungen nicht mehr als 1 % aller Füllungen beträgt. Zu dieser Protokollnotiz ist festzuhalten, dass …

 

  • es sich hierbei lediglich um eine Annahme handelt, die nach den ersten Leistungs­quartalen zwischen der KZBV und dem GKV-Spitzenverband im Bewertungsausschuss neu überprüft und ggf. angepasst werden muss.
  • es eine Annahme ist, die sich auf die Gesamtzahl aller abgerechneten Füllungen bezieht und nicht auf einzelne Praxen.
  • es keine Grenze für eine Wirtschaftlichkeitsprüfung o. Ä. darstellt.
  • auch Praxen, die überwiegend Kinder und Jugendliche behandeln, auf der Grundlage dieser Annahme keine Kürzungen befürchten müssen.

Stand: 8/2018