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Information der KZV Hamburg

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Krankschreibung)

Beurteilung

Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn Versicherte auf Grund von Krankheit ihre zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen können. Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit setzt die Befragung der oder des Versicherten durch die Vertrags(zahn)ärztin oder den Vertrags(zahn)arzt zur aktuell ausgeübten Tätigkeit und den damit verbundenen Anforderungen und Belastungen voraus. Das Ergebnis der Befragung ist bei der Beurteilung von Grund und Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu berücksichtigen. Zwischen der Krankheit und der dadurch bedingten Unfähigkeit zur Fortsetzung der ausgeübten Tätigkeit muss ein kausaler Zusammenhang erkennbar sein.

Arbeitsunfähigkeit liegt z.B. nicht vor

- bei Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes. Hierfür ist das Formular Muster 21 auszustellen.

- bei kosmetischen und anderen Operationen ohne krankheitsbedingten Hintergrund und ohne Komplikationen

Elektronische Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit

Die Attestierung der Arbeitsunfähigkeit erfolgt auf dem dafür vorgesehenen Vordruck e01 Muster 1 (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung). Die Übermittlung der Ausfertigung für die Krankenkassen erfolgt ab dem 01.10.2021 durch ein elektronisches Verfahren. Mit der gesetzlichen Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für gesetzlich Versicherte und deren Umsetzung zum 01.10.2021 sind die Diagnosen, die eine Arbeitsunfähigkeit begründen nicht mehr als Freitext sondern in Form von ICD-10-Kodierung einzutragen. Eine entsprechende Übersicht, die die häufigsten Themenfelder im Bereich der Freitextdiagnosen beinhaltet und dies beispielhaft in mögliche ICD-10-Kodes übersetzt, wurde von der KZBV erarbeitet. In einer kompakten zweiseitigen Praxishilfe hat die KZBV die wichtigsten Regeln bei der Kodierung von AU-begründenden Diagnosen zusammengestellt.

Die Übermittlung der eAU an die Krankenkassen erfolgt aus Ihrem Praxisverwaltungssystem digital als Datensatz. Eine Ausfertigung für den Zahnarzt entfällt. Die Ausfertigungen für den Versicherten und den Arbeitgeber sind derzeit noch dem Versicherten in Papierform als Ausdruck des mittels Stylesheet erzeugten Formulars unterschrieben auszuhändigen.

ICD-10 Kodierung von AU-begründenden Diagnosen
ICD-10 Praxishilfe

Rückwirkende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Die Arbeitsunfähigkeit soll für eine vor der ersten ärztlichen Inanspruchnahme liegende Zeit grundsätzlich nicht bescheinigt werden. Eine Rückdatierung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit auf einen vor dem Behandlungsbeginn liegenden Tag ist ebenso wie eine rückwirkende Bescheinigung über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit nur ausnahmsweise und nur nach gewissenhafter Prüfung und in der Regel nur bis zu drei Tagen zulässig.

Ausführliche Informationen z. B. über die technischen Voraussetzungen für eine digitale Übermittlung der AU-Daten an die Krankenkassen können Sie dem Leitfaden "Elektronische AU (eAU)" entnehmen.

KZBV-Leitfaden: Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)

Stand: 21.01.2022