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Bonusheft

Das Bonusheft dient als Nachweis zur Erlangung des Bonus beim Zahnersatz (§ 55 SGB V). Versicherte haben grundsätzlich Anspruch auf befundbezogene Festzuschüsse bei der notwendigen Versorgung mit Zahnersatz. Die Festzuschüsse betragen 60 % der Beträge für die jeweilige Regelversorgung (Durchschnittsberechnung).

Die Festzuschüsse erhöhen sich auf 70 %, wenn der Patient eine entsprechende Zahnpflege und Vorsorgeuntersuchungen in den letzten 5 Jahren nachweisen kann. Die Festzuschüsse erhöhen sich insgesamt auf 75 %, wenn der Patient Zahnpflege und zahnärztliche Untersuchungen in den letzten 10 Jahren nachweisen kann. Das jeweils laufende Jahr wird bei der Ermittlung nicht mitgezählt.

Einmaliges Versäumnis der Bonusuntersuchung im 10-Jahreszeitraum

  • Regelung nach § 55 Abs. 1 Satz SGB V 
  • Die fehlende Bonusuntersuchung darf lt. GKV-Spitzenverband nicht in den ersten 5 Jahren vor dem Behandlungsbeginn liegen, sondern fällt in die Jahre 6-10 vor der Behandlung.
  • Es muss ein begründeter Ausnahmefall vorliegen. 
  • Eine ggf. im Jahr 2020 fehlende Untersuchung wird hierbei nicht berücksichtigt.
  • Die Leistungsentscheidung obliegt der Krankenkasse.

Ausnahmeregelung für das Jahr 2020

  • Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 6 SGB V entfällt die Erhöhung der Festzuschüsse nicht aufgrund einer Nichtinanspruchnahme der Bonusuntersuchungen im Kalenderjahr 2020.

Verlust des Bonusheftes

Bei Verlust des Bonusheftes kann der Vertragszahnarzt dem Versicherten bei der Ermittlung und dem Nachweis der Daten behilflich sein. Einen entsprechenden Stempel sollte der Vertragszahnarzt nachträglich jedoch nur dann in das Bonusheft setzen, wenn er tatsächlich nachvollziehen kann, dass in dem in Frage kommenden Jahr tatsächlich eine zahnärztliche Untersuchung stattgefunden hat.

War der Patient bei einem anderen Zahnarzt, kann er sich nicht mehr erinnern, ob oder bei welchem Zahnarzt er in Behandlung war oder die Praxis existiert ggf. nicht mehr, gibt es über die KZV Hamburg die Möglichkeit nachzuforschen. Dazu sollte sich der Patient schriftlich an die KZV wenden unter Aufführung seiner Patientendaten (Geburtsdatum, Versichertennummer) und Nennung der fraglichen Jahre. Die KZV Hamburg kann dann dem Patienten eine Bescheinigung ausstellen, wann er in Hamburg innerhalb dieses Zeitraumes in zahnärztlicher Behandlung gewesen ist. Diese Bescheinigung kann der Patient dann – zusammen mit seinem Bonusheft – der Krankenkasse zur Berechnung des Anspruches vorlegen. Die Aufbewahrung des Bonusheftes sollte beim Patienten erfolgen. Die Aufbewahrung in der Praxis stellt zum einen eine ungerechtfertigte Bindung des Patienten an die Praxis dar und zum anderen könnte der Vertragszahnarzt schadensersatzpflichtig werden, wenn das Bonusheft in der Praxis verloren geht und der Patient dadurch ggf. Einbuße bei den Festzuschüssen hinnehmen muss.

Stand 01.03.2022