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Herbstscharnier (Kieferorthopädie)

Grundsätzlich sollte die Anwendung des Herbstscharniers doppelseitig erfolgen. In diesen Fällen kann die BEMA-Nr. 131 b zweimal abgerechnet werden. Jedes Herbstscharnier benötigt zur Befestigung vier Bänder, so dass bei Einsatz eines doppelseitigen Herbstscharniers 2 x 4 Bänder abgerechnet werden können.

Der Einsatz eines einseitigen Herbstscharniers wird als wenig sinnvoll, in Einzelfällen (Beispiel Klasse II-Fall) aber als effektiv und effizient beschrieben. Über den Einsatz des einseitigen Herbstscharniers entscheidet der Behandler nach Maßgabe von § 12 SGB V. In diesen Fällen ist die BEMA-Nr. 131 b einmal und die BEMA-Nr. 126 b viermal ansetzbar.

Allerdings ist der Einsatz des Herbstscharniers im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung nur nach strenger Indikationsstellung möglich. So muss es sich um einen echten Spätfall (Patient ist kieferorthopädisch nicht vorbehandelt) bei skelettaler Rücklage (Klasse II-Fall) handeln, und das Wachstum muss abgeschlossen sein.

Gegossene Herbstscharniere sind generell als außervertraglich zu betrachten.