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Kooperationsverträge

Die zum 01.04.2013 eingeführten Besuchsleistungen wurden mit Wirkung zum 01.04.2014 inhaltlich aktualisiert und um Besuchsleistungen/konsiliarische Erörterungen im Zusammenhang mit Kooperationsverträgen erweitert.

Zum 01.07.2018 erfolgten dann kleinere Neubewertungen der Leistungen und die Möglichkeit, Leistungen wie Mundgesundheitsstatus, Mundgesundheitsplan und Mundgesundheitsaufklärung auch außerhalb von Kooperationsverträgen bei bestimmten Patientengruppen zu berechnen.

Wenn zwischen Zahnarzt und stationärer Pflegeeinrichtung ein Kooperationsvertrag nach § 119b Abs. 1 SGB V abgeschlossen wurde, können die unten stehenden Leistungen mit den gesetzlichen Krankenkassen über die KZV abgerechnet werden. Für die Leistungen nach den BEMA-Nrn. 174a, b und 107a ist allerdings nicht das Vorliegen eines Kooperationsvertrages Voraussetzung sondern die Einstufung des Versicherten in die Gruppe der Anspruchsberechtigten nach § 15 SGB XI bzw. § 53 SGB XII. 

Ein mit einer Pflegeeinrichtung geschlossener Kooperationsvertrag ist zwingend der KZV vorzulegen. 

  • BEMA-Nr. 154: Besuch eines pflegebedürftigen Versicherten in einer stationären Pflegeeinrichtung (§ 71 Abs. 2 SGB XI) im Rahmen eines Kooperationsvertrages nach § 119b Abs. 1 SGB V, einschließlich Beratung und eingehende Untersuchung; Bs4, 30 Punkte;
     
  • BEMA-Nr. 155: Besuch je weiterem pflegebedürftigen Versicherten in derselben stationären Pflegeeinrichtung einschließlich Beratung und eingehende Untersuchung; Bs5, 26 Punkte;
     
  • BEMA-Nr. 172: Zuschlag nach § 87 Abs. 2j SGB V für kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen im Rahmen eines Kooperationsvertrages nach § 119b Abs. 1 SGB V;

    • BEMA-Nr. 172a: Zuschlag für das Aufsuchen eines pflegebedürftigen Versicherten in einer stationären Pflegeeinrichtung, SP1a, 40 Punkte;

    • BEMA-Nr. 172b: Zuschlag für das Aufsuchen je weiterem pflegebedürftigen Versicherten …, SP1b, 32 Punkte;
       
  • BEMA-Nr. 174: Präventive zahnärztliche Leistungen nach §22a SGB V zur Verhütung von Zahnerkrankungen bei Versicherten, die einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII erhalten:

    • BEMA-Nr. 174a: Mundgesundheitsstatus und individueller Mundgesundheitsplan, PBa, 20 Punkte;

    • BEMA-Nr. 174b: Mundgesundheitsaufklärung, PBb, 26 Punkte;

  • BEMA-Nr. 107a: Entfernen harter Zahnbeläge bei Versicherten, die einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII erhalten, je Sitzung (einmal pro Kalenderhalbjahr), PBZst, 16 Punkte;

  • BEMA-Nr. 182: Konsiliarische Erörterung mit Ärzten und Zahnärzten im Rahmen eines Kooperationsvertrages, KslK, 14 Punkte;

  • Neben der BEMA-Nr. 182: (Konsiliarische Erörterung im Rahmen eines Kooperationsvertrages) wurde auch die GOÄ-Nr. 60 (Konsiliarische Erörterung) in den BEMA überführt. Das "normale" Konsil (also ohne eine Bindung an einen entsprechenden Kooperationsvertrag) wird ab 01.04.2014 unter der BEMA-Nr. 181 (Konsiliarische Erörterung mit Ärzten und Zahnärzten, Ksl, 14 Punkte) abgerechnet. 

Stand: 24.08.2018

Downloads

Kooperationsvertrag zwischen Vertragszahnarzt und Pflegeeinrichtung DOCX 51 KB
Rahmenvereinbarung kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von stationär Pflegebedürftigen PDF 343 KB
Mundgesundheitsstatus/-plan PDF 48 KB