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Krankentransport

Für Versicherte, die durch Krankheit oder Alter in ihrer Mobilität stark eingeschränkt sind, können Sie eine Krankenfahrt oder einen Krankentransport über das Muster 4 (Verordnung einer Krankenbeförderung) veranlassen.

Voraussetzung für die Verordnung einer Krankenbeförderung ist, dass die Fahrt im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse zwingend medizinisch notwendig ist. Fahrten ohne zwingenden medizinischen Grund, z. B. zum Abstimmen von Terminen, Erfragen von Befunden oder Abholen von Verordnungen, dürfen nicht verordnet werden. Die Verordnung ist dem Versicherten auszuhändigen, der diese bei genehmigungsfreien Fahrten direkt an den Transporteur weiterreichen kann.

Bei genehmigungspflichtigen Fahrten ist die Verordnung vom Versicherten vor Fahrtantritt an die Krankenkasse zu senden, damit diese eine Genehmigung veranlassen kann. Änderungen und Ergänzungen der Verordnung bedürfen einer erneuten Unterschrift des Vertragszahnarztes mit Stempel und Datumsangabe.

Nutzung der Verordnung einer Krankenbeförderung für Genehmigungsfreie Fahrten:

  • a) Voll-/teilstationäre Krankenhausbehandlung, vor-/nachstationäre Behandlung Bei vorstationären Behandlungen soll der voraussichtliche Beginn der stationären Behandlung angegeben werden. Dieser Beförderungsgrund dürfte für die vertragszahnärztliche Versorgung eine Ausnahme darstellen.
     
  • b) Ambulante Behandlung bei Merkzeichen "aG", "Bl", "H", Pflegegrad 3 mit dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung, Pflegegrad 4 oder 5 (nur Taxi oder Mietwagen). Verordnungsfähig sind Fahrten, die mittels Taxi oder Mietwagen durchgeführt werden müssen. Zu den Mietwagen gehören auch Wagen mit behindertengerechter Einrichtung, z. B. mit Trage, mit Tragestuhl oder zur Beförderung von nicht gehfähigen Patienten im eigenen Rollstuhl.
     
  • c) Anderer Grund, z. B. Fahrten zu Hospizen. Die Verordnung einer medizinisch notwendigen Krankenbeförderung aus "anderen Gründen" ist zulässig für Fahrten zu einer stationsersetzenden ambulanten Operation im Krankenhaus oder zu einer ambulanten Operation in der Vertrags(zahn)arztpraxis sowie bei in diesem Zusammenhang erfolgender Vor- oder Nachbehandlung, bei einer aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlichen Verlegungsfahrt in ein anderes Krankenhaus während einer stationären Behandlung (Ausnahmefall) und bei Rettungsfahrten zum Krankenhaus. Diese Beförderungsgründe dürften für die vertragszahnärztliche Versorgung eine Ausnahme darstellen.

Die Krankenbeförderung als genehmigungsfreie Fahrt kann nur mit einem Taxi oder Mietwagen erfolgen und wenn der Patient aus zwingenden medizinischen Gründen kein öffentliches Verkehrsmittel oder privates Kraftfahrzeug benutzen kann. Eine medizinisch-fachliche Betreuung der Patienten findet nicht statt.

Nutzung der Verordnung einer Krankenbeförderung für Genehmigungspflichtige Fahrten:

  • d) Hochfrequente Behandlung Dialyse, onkol. Chemo- oder Strahlentherapie Dieser Beförderungsgrund dürfte für die vertragszahnärztliche Versorgung eine Ausnahme darstellen.
     
  • e) Dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung vergleichbar mit b) und Behandlungsdauer mindestens 6 Monate. Die Verordnung kommt nur in Betracht, wenn der Patient mindestens 6 Monate einer ambulanten Behandlung bedarf.
     
  • f) Anderer Grund für Fahrt mit KTW, z. B. fachgerechtes Lagern, Tragen, Heben erforderlich. Die Verordnung einer Krankenbeförderung mit einem Krankentransportwagen (KTW) kann z.B. erforderlich sein:

    - wenn während der Fahrt eine medizinisch-fachliche Betreuung erforderlich ist oder
    - der besonderen Einrichtung des KTW bedürfen oder
    - zu erwarten ist, dass dies erforderlich wird oder
    - wenn dadurch die Übertragung schwerer, ansteckender Krankheiten der Patienten vermieden wird.

Sofern für Versicherte mit einem Merkzeichen "aG", "Bl", "H" oder Pflegegrad 3 mit dauerhafter Mobilitätseinschränkung, Pflegegrad 4 oder 5 eine Fahrt im KTW erforderlich ist, sind Angaben weshalb eine fachliche Betreuung oder besondere Einrichtung erforderlich ist anzugeben. Die ausführlichen Hinweise für das Ausfüllen der Verordnung einer Krankenbeförderung können Sie der nebenstehenden PDF-Datei entnehmen.

Stand: 23.06.2020

Formular: 7/2020

Ausfüllhinweise:

Ausfüllhinweise PDF 307 KB