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NTI-tss Schiene

Der Vorstand der KZBV hatte sich bereits  2007 mit der Verwendung der NTI-tss-Schiene (NTI = Hersteller; tss = tension suppression system) im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung beschäftigt und festgestellt, dass die NTI-tss-Schiene weder nach den Abrechnungsbestimmungen des BEMA noch nach den Richtlinien die Voraussetzungen einer Abrechnung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erfüllt.

Es handelt sich nicht um einen adjustierten Aufbissbehelf nach der Geb.-Nr. K1. Es liegt auch keine Indikation nach der Geb.-Nr. K2 vor, da mit der Schiene keine akuten Schmerzzustände beseitigt werden. Die Verwendung einer derartigen Schiene muss also ggf. als außervertragliche Leistung privat mit dem Patienten vereinbart werden.

Stand: 21.08.2018