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Patientenrechte

Am 26. Februar 2013 ist das Patientenrechtegesetz (PRG) in Kraft getreten, das insbesondere das BGB und das SGB V modifiziert. Sinn und Zweck des Patientenrechtegesetzes ist es, so die Bundesregierung, die Position der Patienten gegenüber Leistungserbringern, z.B. Ärzten und Krankenhäusern sowie den Krankenkassen zu stärken. Das Gesetz bündelt und verstärkt die bereits bisher getroffenen Regelungen.

Die neuen Regelungen finden sich in den §§ 630a–h im BGB sowie in den §§ 13 abs. 3a, 66 und 73b Abs. 3 im SGB V:

  • § 630a: Behandlungsvertrag: Normierung des Vertragsverhältnisses
  • § 630b: Behandlungsverhältnis: Das Behandlungsverhältnis ist als Dienstverhältnis einzustufen.
  • § 630c: Informationspflicht: Der Zahnarzt muss den Patienten über alle wichtigen Umstände der Behandlung in verständlicher Weise aufklären. Sind Kosten der Behandlung vom Patienten zu übernehmen muss im Vorfeld der Behandlung eine Information in Textform (schriftlich) erfolgen.
  • § 630d: Einwilligung: Es ist vor einem Eingriff die Einwilligung des Patienten einzuholen.
  • § 630e: Aufklärungspflichten: Der Behandelnde muss den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufklären (Eingriff, Risiken, Notwendigkeit, Erfolgsaussichten hinsichtlich der Diagnose bzw. Therapie, Behandlungsalternativen). Die Aufklärung muss mündlich erfolgen. Ergänzend kann auf die Textform zurückgegriffen werden.
  • § 630f: Dokumentation. Der Zahnarzt muss eine Patientenakte (Papier oder elektronisch) zu Dokumentationszwecken führen. Löschungen dürfen nicht vorgenommen werden. Es müssen sämtliche wesentliche Maßnahmen in der Dokumentation enthalten sein, insbesondere die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen. Gleiches gilt für die Arztbriefe. Aufbewahrungsfrist: 10 Jahre.
  • § 630g: Einsichtnahme in die Patientenakte: Der Patient kann jederzeit Einsicht in die Patientenakte verlangen. Abschriften (Kopien) sind dem Patienten (ggf. gegen Erstattung der Auslagen) zu überlassen.
  • § 630h: Beweislastregelung
  • §13 Abs. 3a: Antrag auf Leistungen: Die Krankenkasse muss innerhalb von 3 Wochen über einen genehmigungspflichtigen Antrag entscheiden. Wird ein vertragszahnärztliches Gutachten eingeleitet, verlängert sich die Entscheidungsfrist auf 6 Wochen nach Antragseingang.
  • § 66: Unterstützung bei Behandlungsfehlern: Die Krankenkassen sollen die Versicherten bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen, die bei der Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen aus Behandlungsfehlern entstanden sind und nicht nach § 116 des Zehnten Buches auf die Krankenkassen übergehen, unterstützen.
  • §73b Abs. 3: Widerruf Teilnahme Hausarztmodell