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Skonto

Alle Rückvergütungen, Bonifikationen und Rabatte gewerblicher Laboratorien müssen an die Kostenträger/Patienten weitergegeben werden.

Skonto ist ein bedingter Preisnachlass, dessen Gewährung z.B. durch Zahlung vor einem Zahlungsziel "erkauft" wird. Dadurch entsteht der Zahnarztpraxis zusätzlicher Aufwand, weshalb durch die Laboratorien gewährtes Skonto von der Zahnarztpraxis einbehalten werden darf. Skonto muss jedoch nach § 14 Abs. 4 Ziffer 7 Umsatzsteuergesetz bereits auf jeder Einzelrechnung vom Labor (und nicht mehr in einer "Monatsrechnung") ausgewiesen werden.