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Überschreitung von Kostenvoranschlägen

Um Missverständnissen bereits im Vorfeld zu begegnen, empfiehlt es sich, den schriftlich abgefassten Kostenvoranschlag auch als solchen zu bezeichnen. Die ausgewiesenen Kosten sollten zudem als “voraussichtlich“ oder “ungefähr“ bezeichnet werden.

Hierdurch verdeutlicht der Zahnarzt, dass er keine Garantie für die Höhe der Eigenanteile übernimmt und eine Honorierung etwaiger Kostenüberschreitungen verlangt

Liegt ein Kostenvoranschlag vor, so ist eine Überschreitung der ausgewiesenen Kosten grundsätzlich zulässig. Probleme ergeben sich jedoch bei einer “wesentlichen Überschreitung“ der Kosten. Wann eine solche “wesentliche Überschreitung“ gegeben ist, lässt sich nicht pauschal festlegen, sondern ist von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig. Als Richtschnur kann jedoch ein Wert von 15 % bis 20 % herangezogen werden. Der Zahnarzt ist dann verpflichtet, den Patienten unverzüglich über die Kostenüberschreitung zu informieren. Der Patient kann den Vertrag kündigen und muss lediglich den bis zu diesem Zeitpunkt angefertigten Zahnersatz bezahlen.

Unterlässt der Zahnarzt eine entsprechende Mitteilung und stellt er auch den Überschreitungsbetrag in Rechnung, verstößt er gegen eine Vertragspflicht und macht sich gegenüber dem Patienten schadensersatzpflichtig.  Zu beachten ist, dass auch zwischen Zahnarzt und Zahntechniker ein Vertrag über die Lieferung des Zahnersatzes vorliegt. Der Zahnarzt kann daher ebenso die Abgabe eines Kostenvoranschlages durch das zahntechnische Labor verlangen.