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Unilaterale Freiendprothese

Die Deutsche Gesellschaft für Zahnärztliche Prothetik und Werkstoffkunde (DGZPW) hat auf Bitten der KZV Hamburg Mitte 2006 zu dieser Thematik Stellung bezogen. Demnach gibt es keine Hinweise, "dass  Versorgungsformen der Monoreduktoren nicht zum Therapiespektrum gehören. Eine dauerhaft eingegliederte, abnehmbare Konstruktion, die nicht kieferumfassend ist, muss jedoch gegen die Aspirationsgefahr gesichert sein."

Nach Auffassung der DGZPW sind nur über Riegelsysteme gesicherte Monoreduktoren im Einklang mit den anerkannten Regeln der wissenschaftlichen und praktischen Zahnheilkunde. Dagegen wären Geschiebe und Klammerkonstuktionen nicht geeignet, um ein unbeabsichtigtes Lösen zu verhindern.

Unilaterale Freiendprothesen, die über eine Riegelkonstruktion gesichert sind, dürfen also geplant/beantragt werden und lösen als wissenschaftlich anerkannte Versorgungsform einen Zuschuss aus. Im Normalfall dürfte das der Zuschuss 3.1 für die Versorgung einer Freiendsituation sein. 
Regelversorgung – gleichartig – andersartig?

Da die Prothese über die Riegelkonstruktion an einen zu überkronenden Zahn gebunden ist, muss bei der Einstufung der Versorgung die Frage beantwortet werden: Wäre dieser Zahn auch bei der Erstellung einer Regelversorgung überkronungsbedürftig gewesen? Lautet die Antwort nein, dann ist die gesamte Versorgung als andersartig zu betrachten. Wenn jedoch der Verbindungselementtragende Zahn auch im Rahmen der Regelversorgung hätte überkront werden müssen, dann gilt, dass die Verbindungselement-tragende Krone gleichartig ist und die Prothese als Regelversorgung abzurechnen wäre.