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Unterkieferprotrusionsschiene

Abrechnung als Vertragsleistung ab 01.01.2022

Ab 01.01.2022 können Unterkieferprotrusionsschienen von Vertragszahnärzten auf Grundlage einer ärztlichen Indikationsstellung und Überweisung individuell für Patienten nach Ausschluss zahnmedizinischer Kontraindikation hergestellt und angepasst werden. Hierzu wurde ein eigenständiger Leistungskomplex im BEMA-Teil 2 mit neuen zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen erarbeitet und im BEMA-Teil 2 nach der Geb.-Nr. K9 eingefügt.

Abrechnungsvoraussetzungen:

Die Anfertigung einer Unterkieferprotrusionsschiene (UP) erfolgt nur auf Grundlage einer

  • Indikationsstellung und Überweisung durch einen Vertragsarzt mit einer Zusatzbezeichnung "Schlafmedizin" oder einer nachgewiesenen "Fachlichen Befähigung" durch die KV,
  • die Überweisung, die auch formlos erstellt werden kann, muss der Vertragszahnarzt der Patienten-Dokumentation beifügen und
  • die UP ist nicht genehmigungspflichtig.

Für die Anfertigung einer UP stehen die Geb.-Nrn. UP1-UP3 zur Verfügung.

UP1 - umfasst die Untersuchung und Feststellung, ob die zahnmedizinischen Voraussetzungen für die angestrebte Versorgung vorliegen. Abzuklären ist insbesondere das Vorhandensein

  • einer ausreichenden Fähigkeit zur Mundöffnung,
  • einer ausreichenden aktiven Protrusionsbeweglichkeit des Unterkiefers und
  • einer ausreichenden Verankerungsmöglichkeit der Schiene.

Darüber hinaus müssen der Versorgung entgegenstehende Kiefergelenksstörungen ausgeschlossen werden.

UP2 -beinhaltet die Abformung und eine dreidimensionale Registrierung der Startprotrusionsposition und berechtigt die Abrechnung der Geb.-Nr. 7b.

UP3 - umfasst das Eingliedern einer zweiteiligen bimaxillär verankerten Unterkieferprotrusionsschiene.

  • Eine zusätzliche Berechnung bei Anwendung besonderer Abdruckverfahren ist nicht zulässig.

Therapiekontrollen werden nach den Geb.-Nrn. UP4 und UP5 berechnet.

UP4 - Nachadaption des Protrusionsgrades setzt eine Prüfung durch den Vertragsarzt voraus, der die Überweisung veranlasst hat. Die notwendigen Nachadaptionen erfolgen dann durch den Vertragszahnarzt. Nachadaptionen aus zahnmedizinischer Indikation bedürfen ebenfalls einer Abstimmung mit dem Vertragsarzt, der die Überweisung veranlasst hat.

UP5 - Kontrollbehandlung untergliedert sich in:

  • a) mit einfachen Korrekturen der UP
  • b) mit Einschleifen der Stütz- und Gleitzone einer UP (subtraktive Methode)
  • c) mit Aufbau der Stütz- und Gleitzone einer UP (additive Methode)

Die Geb.-Nrn. UP5a-c stehen alternativ zur Verfügung und können in derselben Sitzung nicht nebeneinander abgerechnet werden.

Wiederherstellungsmaßnahmen oder Erweiterungen einer UP

Hierfür stehen die Geb.-Nrn. UP6a-e zur Verfügung. Mit den in fünf vereinbarten Einzelleistungen sollen sämtliche regelhaft in Betracht kommende Reparaturen abgedeckt sein. Das bloße Reinigen, Säubern und Polieren von Unterkieferprotrusionsschienen einschl. Protrusionselementen stellt keine vertragszahnärztliche Leistung dar.

Weiterführende Informationen:

Allgemeine Infos zur Unterkieferproturionssschiene, Stand: 12/2021 PDF 18 KB
Änderungsvereinbarung zum bundeseinheitlichen Verzeichnis der abrechnungsfähigen Leistungen nach § 88 Abs. 1 SGB V PDF 2 MB
Beschluss des Bewertungsausschusses vom 15.11.2021 zur Einführung von vertragszahnärztlichen Leistungen zur Behandlung der obstruktiven Schlafapnoe mittels Unterkieferprotrusionsschiene PDF 449 KB

Letzte Aktualisierung: 20.12.2021