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Wurzelbehandlung: (Instrument abgebrochen)

In mehreren Einzelfall-Gerichtsurteilen ist die Rechtsprechung zu folgender Auffassung gekommen::

Ist bei einer Wurzelbehandlung ein Teil der (nadelfeinen) Instrumentenspitze im Wurzelkanal abgebrochen und verblieben, so trifft den behandelnden Zahnarzt – hinsichtlich der Folgen – kein Verschulden. Das Abbrechen des nadelfeinen Instrumentes ist ein bei aller ärztlicher Kunst nicht sicher vermeidbares Missgeschick, das jedem Zahnarzt passieren kann.

Als Beispiel kann folgendes Urteil herangezogen werden:

Kammergericht Berlin
17.12.1992
AZ: 20 U 713/92