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Das Portal für Zahnärzte
und Praxisteams
Information der KZV Hamburg

Einreichtermine für Abrechnungen:

Einreichtermin:

Monatsabrechnungen

Quartalsabrechnungen

14.11.2024

ZE, PAR, KBR 11/2024

 

12.12.2024

ZE, PAR, KBR 12/2024

 

06.01.2025

 

KCH/KFO IV/2024

15.01.2025

ZE, PAR, KBR 1/2025

 

13.02.2025

ZE, PAR, KBR 2/2025

 

13.03.2025

ZE, PAR, KBR 3/2025

 

03.04.2025

 

KCH/KFO I/2025

14.04.2025

ZE, PAR, KBR 4/2025

 

14.05.2025

ZE, PAR, KBR 5/2025

 

12.06.2025

ZE, PAR, KBR 6/2025

 

03.07.2025

 

KCH/KFO II/2025

14.07.2025

ZE, PAR, KBR 7/2025

 

14.08.2025

ZE, PAR, KBR 8/2025

 

15.09.2025

ZE, PAR, KBR 9/2025

 

06.10.2025

 

KCH/KFO III/2025

14.10.2025

ZE, PAR, KBR 10/2025

 

13.11.2025

ZE, PAR, KBR 11/2025

 

11.12.2025

ZE, PAR, KBR 12/2025

 

Wichtige Hinweise:

Die Einreichtermine für die Monats- und Quartalsabrechnungen dienen der Sicherstellung der komplexen Arbeitsabläufe, die zur Erstellung der Gesamtabrechnung der Hamburger Zahnärzte durchgeführt werden müssen. Dazu gehören z.B. auch bundesweite Abgleiche und Datenübermittlungen nach dem Wohnortprinzip zu bestimmten Terminen oder die termingerechte Rechnungslegung gegenüber den Kostenträgern.

Die unbedingte Einhaltung der Einreichtermine durch die einzelne Praxis ist daher im Interesse der Gesamtkollegenschaft zu sehen.

In begründeten Einzelfällen verspätet eingereichte Abrechnungen wird die KZV Hamburg akzeptieren, soweit die termingerechte Gesamtrechnungslegung gegenüber den Krankenkassen gewahrt bleibt. Bitte informieren Sie die KZV Hamburg in derartigen Fällen umgehend (z.B. bei EDV-Ausfällen, kurzfristige Erkrankungen der Abrechnungsfachkräfte etc.).

Die Regelungen zu den Einreichfristen sind in der Satzung der KZV Hamburg sowie im Bundesmantelvertrag-Zanhärzte (BMV-Z) festgehalten:

Satzung der KZV Hamburg §5 Abs. 12:

"Abrechnende Mitglieder sind verpflichtet, ihre Abrechnungsunterlagen zu den vom Vorstand festgesetzten Terminen vollständig bei der KZV einzureichen."

BMV-Z §23 Abs. 6:

"Versäumt der Vertragszahnarzt den Abrechnungstermin für Leistungen nach den BEMA-Teilen 1 bis 5, so kann die KZV die Abrechnung bis zum nächsten Abrechnungstermin zu-rückstellen." BMV-Z §23 Abs. 8: "Nicht ordnungsgemäß erstellte Abrechnungen können von der laufenden Abrechnung ausgeschlossen werden."

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Jahresübersicht 2025