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Verpflichtung zur Teilnahme am zahnärztlichen Notdienst

Zur Sicherstellung der zahnärztlichen Versorgung in Notfällen führt die KZV Hamburg im Einvernehmen mit der Zahnärztekammer Hamburg einen Notdienst durch.

Jeder niedergelassene Zahnarzt sowie jeder Angestellte Zahnarzt ist verpflichtet, am zahnärztlichen Notdienst teilzunehmen.

Die Einteilung zum Notdienst erfolgt durch den Vorstand der KZV Hamburg.

Der Notdienst erfolgt in den Praxen niedergelassener Vertragszahnärzte:

  • Mittwoch u. Freitag Nachmittag von 16:00 bis 18:00 Uhr,
  • Samstag, Sonntag und Feiertag von 10:00 bis 12:00 Uhr,
  • Samstag, Sonntag und Feiertag von 16:00 bis 18:00 Uhr

sowie zusätzlich und ohne Ausnahme jeden Abend von 19:00 Uhr bis 1:00 Uhr

  • in der Stresemannstraße 52 in 22769 Hamburg (Altona)

Zeitweilige oder dauerhafte Befreiungen vom Notdienst sind in der Notdienstordnung geregelt.

Regelung des zahnärztlichen Notdienstes

  • Download

    Notdienstordnung, Stand: 01.06.2018 PDF 221 KB

    Ordnung für den zahnärztlichen Notdienst in Hamburg vom 21.05.1973

    1. Nachtrag von der VV der KZV Hamburg beschlossen am 10.09.1981,
    2. Nachtrag von der VV der KZV Hamburg beschlossen am 22.11.2000,
    2. Nachtrag von der VV der KZV Hamburg beschlossen am 22.11.2000,
    3. Nachtrag von der VV der KZV Hamburg beschlossen am 08.12.2005,
    4. Nachtrag von der VV der KZV Hamburg beschlossen am 28.11.2007,
    5. Nachtrag von der VV der KZV Hamburg beschlossen am 04.11.2015
    6. Nachtrag von der VV der KZV Hamburg beschlossen am 30.05.2018.

    Präambel

    Sofern in dieser Satzung männliche Personenbezeichnungen verwendet werden, gelten sie auch in der weiblichen Form. Sie dienen ausschließlich der besseren Lesbarkeit.

    § 1 Organisation, Einteilung

    1. Zur Sicherstellung der zahnärztlichen Versorgung in Notfällen führt die Kassen-zahnärztliche Vereinigung Hamburg im Einvernehmen mit der Zahnärztekammer Hamburg einen Notdienst durch gem. § 75 Abs. 1b Satz 1 SGB V, § 6 Abs. 4 BMV-Z, § 3 Abs. 1 Satz 2 EKV-Z sowie § 14 Absatz 1 der Berufsordnung für die hamburgischen Zahnärzte.
    2. Die Einteilung zum Notdienst erfolgt durch den Vorstand der KZV Hamburg.

    § 2 Teilnahme

    1. Jeder niedergelassene Zahnarzt sowie jeder Angestellte Zahnarzt ist verpflichtet, am Notdienst teilzunehmen.
    2. Sowohl in einer Praxis als auch in einem MVZ mit mehreren Angestellten Zahnärzten wird nur je ein Angestellter Zahnarzt zum Notdienst herangezogen.

    § 3 Dauernde Befreiungen

    1. Ausgenommen von der Teilnahme am Notdienst sind die Fachzahnärzte für Kieferorthopädie und ausschließlich kieferorthopädisch tätige Zahnärzte sowie die Fachärzte für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und ihre Angestellten Zahnärzte.
    2. Zahnärzte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, am zahnärztlichen Notdienst teilzunehmen.
    3. Schwerbeschädigte, die ihre zahnärztliche Tätigkeit in der eigenen Praxis nur in beschränktem Umfange ausüben, können auf schriftlichen Antrag und nach Überprüfung des Einzelfalles von der Teilnahme am Notdienst befreit werden.
    4. "Kinderzahnärzte", die mehr als 80 % Kinder und Jugendliche behandeln, könne sich auf Antrag vom zahnärztlichen Notdienst befreien lassen.

    § 4 Zeitweilige Befreiung

    Vorübergehende Befreiungen vom Notdienst können auf schriftlichen Antrag und nach Überprüfung aus folgenden Gründen erfolgen:

    • bei Erkrankung und deren Folgeerscheinungen, wenn gleichzeitig eine wesentliche Einschränkung der Tätigkeit in der Praxis damit verbunden ist; 
    • bei Schwangerschaft 6 Monate vor und 6 Monate nach der Geburt; 
    • wenn Praxen sich in Gebäuden befinden, die an Notdiensttagen für die Öffentlichkeit nicht zugänglich sind. Zum Ausgleich werden die Zahnärzte solcher Praxen zum Notdienst herangezogen, wenn es im Zusammenhang mit mehreren aufeinander folgenden Feiertagen notwendig erscheint, auch an davor oder danach liegenden Werktagen einen Notdienst einzurichten.

    § 5 Vertretung

    1. Bei plötzlicher Verhinderung hat der zum Notdienst eingeteilte Zahnarzt für eine Vertretung zu sorgen und die Änderung umgehend der KZV Hamburg bekannt zu geben. Die Vertretung kann gemäß § 32 Absatz 1 Zahnärzte-ZV in den eigenen Praxisräumen oder durch einen Nachbarkollegen gemäß § 10 Absatz 1 der Berufsordnung der Zahnärztekammer Hamburg in dessen Praxisräumen erfolgen.
    2. Wird die Vertretung von einem Nachbarkollegen übernommen, so sind Name, Anschrift und Telefonnummer des Vertreters durch sichtbaren Hinweis an der Praxis des ursprünglich eingeteilten Zahnarztes und, soweit vorhanden, durch Anrufbeantworter bekannt zu geben.

    § 6 Ziele/Durchführung

    1. Ziel der Notdienstbehandlung ist es, Diagnose und Schmerzfreiheit sachgerecht herbei¬zuführen. Die Notdienstbehandlung ist eine Sofortmaßnahme, die keine umfassende Versorgung verlangt und nicht über den begrenzten Auftrag hinaus ausgedehnt werden soll.
    2. Eine eingehende Untersuchung (Geb.-Nr. 01) soll deshalb nur in Ausnahmefällen durchgeführt werden, z. B. bei nicht lokalisierbaren Schmerzen. Röntgenleistungen sind auf das notwendige Maß zu reduzieren.
    3. Die Aufbereitung des Wurzelkanalsystems (Geb.-Nr. 32 - WK) ist im Rahmen der Notdienstbehandlung in der Regel nicht abrechenbar, da hier lediglich eine Schmerz-beseitigung erfolgen soll und die weiteren Leistungen der Wurzelbehandlung vom Hauszahnarzt zu erbringen sind (Ausnahme: WK nach VitE bei gleichzeitiger WF in dieser Sitzung).
    4. Es ist nicht statthaft, Behandlungspläne für eine weitergehende Versorgung zu erstellen, da der Patient sich in aller Regel bereits bei einem anderen Zahnarzt in Behandlung befindet und nach Durchführung der Notdienstbehandlung an diesen zurück zu überweisen ist.
    5. Im Rahmen des Notdienstes darf eine zahnärztliche Hilfeleistung von Vorauszahlungen nicht abhängig gemacht werden.
    6. Die Vergütung der zahnärztlichen Leistungen im Notdienst für Kassenpatienten erfolgt nach den jeweils geltenden Verträgen. Sie werden zum Ende des laufenden Quartals über die KZV Hamburg abgerechnet.
    7. Nichtvertragszahnärzte haben für die Behandlung von gesetzlich versicherten Patienten im Notdienst Anspruch auf eine Vergütung, die im gleichen Falle einem Vertragszahnarzt zustehen würde. Die Abrechnung der Behandlungsscheine erfolgt über die KZV Hamburg.
    8. Die Öffnungszeiten für den Notdienst werden von der KZV Hamburg vorgegeben. Der diensthabende Zahnarzt ist verpflichtet, während der gesamten Dauer des Notdienstes in der Praxis anwesend zu sein.

    § 7 Übergangsvorschriften

    Zahnärzte, die bis zum 31.12.2015 das 60. Lebensjahr vollendet haben, werden ab dem 01.01.2016 nicht mehr zum zahnärztlichen Notdienst herangezogen. Die freiwillige Teilnahme am zahnärztlichen Notdienst bleibt hiervon unberührt.

    § 8 Inkrafttreten, Schlussvorschriften

    1. Diese Ordnung ist von der Vertreterversammlung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Hamburg am 21. Mai 1973 und von der Zahnärztekammer Hamburg am 3. Juli 1973 beschlossen worden.
    2. Sie tritt mit Wirkung vom 1. September 1973 in Kraft.
    3. Die von der Vertreterversammlung am 30.05.2018  beschlossene 6. Änderung der Ordnung für den zahnärztlichen Notdienst in Hamburg tritt am 01.06.2018 in Kraft.

    Hamburg, den 30.05.2018

    (Dr. Stefan Buchholtz)
    Vorsitzender der Vertreterversammlung