Erläuterungen
Zulassung mit Beschränkung des Versorgungsauftrages
Zulassung mit Beschränkung des Versorgungsauftrages
Eine Zulassung bei gleichzeitiger Beschränkung des Versorgungsauftrages gibt dem Vertragszahnarzt die Möglichkeit, Beruf und Privates besser miteinander vereinbaren zu können. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, neben der vertragszahnärztlichen Tätigkeit einer anderen beruflichen Betätigung nachzugehen.
Praxisformen: BAG / ÜBAG / PG / Zweigpraxis
(örtliche) Berufsausübungsgemeinschaft (vorher Gemeinschaftspraxis)
Bei dieser Kooperationsform sind mindestens zwei Vertragszahnärzte an einem Vertragszahnarztsitz tätig und haben eine gemeinsame Abrechnungsnummer.
Eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG/ÜBAG) ist genehmigungspflichtig. Zur Entscheidung über den Antrag ist dem Zulassungsausschuss rechtzeitig der Gesellschaftsvertrag vorzulegen.
Der Zulassungsausschuss genehmigt die Ausübung in einer BAG/ÜBAG ausschließlich zum Beginn eines Quartals. Ein Ende der Ausübung in einer BAG/ÜBAG wird immer zum Quartalsende festgestellt.
überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft (ÜBAG)
Hierbei verfügen mindestens zwei Vertragszahnärzte mit unterschiedlichen Vertragszahnarztsitzen über eine gemeinsame Abrechnungsnummer. Vertragszahnarzt A muss an seinem Vertragszahnarztsitz 2/3 seiner vertragszahnärztlichen Tätigkeit erbringen; er kann aber auch bis zu 1/3 seiner vertragszahnärztlichen Tätigkeit am Vertragszahnarztsitz von Vertragszahnarzt B erbringen (und umgekehrt).
KZV-übergreifende überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft (ÜBAG)
Hierbei verfügen mindestens zwei Vertragszahnärzte mit Vertragszahnarztsitzen in unterschiedlichen KZV-Bereichen über eine gemeinsame Abrechnungsnummer. Vertragszahnarzt A muss an seinem Vertragszahnarztsitz in KZV-Bereich A 2/3 seiner vertragszahnärztlichen Tätigkeit erbringen; er kann aber auch bis zu 1/3 seiner vertragszahnärztlichen Tätigkeit am Vertragszahnarztsitz von Vertragszahnarzt B im KZV-Bereich B erbringen (und umgekehrt).
Die Abrechnung der Leistungen erfolgt über eine KZV (sogenannte Wahl-KZV). Die Wahl erfolgt unwiderruflich für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren.
Praxisgemeinschaft (PG)
Im Gegensatz zur BAG/ÜBAG teilen sich die Partner einer Praxisgemeinschaft (PG) lediglich Raum-, Material- und Personalkosten. Jeder Vertragszahnarzt ist im Übrigen für sich selbst verantwortlich. Jeder Vertragszahnarzt hat daher eine eigene Abrechnungsnummer. Die PG ist gegenüber der KZV anzuzeigen.
Es muss zwingend darauf geachtet werden, dass im Innenverhältnis keine verdeckte Berufsausübungsgemeinschaft vorliegt. Dies hätte die Rückforderung aller abgerechneten Vertragsleistungen zur Folge.
Zweigpraxis
Eine Zweigpraxis kann genehmigt werden, wenn und soweit
- dies die Versorgung der Versicherten an den weiteren Orten verbessert und
- die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragszahnarztsitzes nicht beeinträchtigt wird.
Letzte Aktualisierung: 21.07.2021
Verlegung des Praxissitzes
Verlegung des Vertragszahnarztsitzes
Unter Verlegung wird der Umzug einer Praxis in neue Praxisräumlichkeiten verstanden. Die Verlegung bedarf der vorherigen Genehmigung des Zulassungsausschusses.
Ruhen der Zulassung
Ruhen der vertragszahnärztlichen Zulassung
Mit dem Ruhen der Zulassung darf die vertragszahnärztliche Tätigkeit für einen bestimmten Zeitraum (max. bis zu zwei Jahren) eingestellt werden. Das Ruhen der Zulassung muss zuvor bei dem Zulassungsausschuss beantragt werden. Bei nicht genehmigter Untätigkeit des Vertragszahnarztes droht der Entzug der Zulassung.
Rückgabe der Zulassung
Rückgabe der vertragszahnärztlichen Zulassung
Möchte der Vertragszahnarzt seine vertragszahnärztliche Tätigkeit endgültig einstellen, erklärt er gegenüber dem Zulassungsausschuss den Verzicht auf seine Zulassung.
Der Verzicht ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung und kann nicht zurückgenommen werden.