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Das Portal für Zahnärzte
und Praxisteams
Information der Zahnärztekammer Hamburg

Hinweise zur Approbation

Das Landesprüfungsamt für Heilberufe unterhält eine umfangreich aufgemachte Webseite für alle Fragen rund um die Approbation. Link zur Behörde.

Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH / Auszug)

§ 2 - Mitglieder 

  1. Einer Kammer gehören als Pflichtmitglieder (Kammermitglieder) alle auf Grund einer Berufserlaubnis oder Approbation zur Berufsausübung berechtigten Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, ... (Berufsangehörige) ... an, die in der Freien und Hansestadt Hamburg 1. ihren Beruf ausüben oder 2. falls sie ihren Beruf nicht oder nicht in der Freien und Hansestadt Hamburg ausüben, ihre Hauptwohnung im Sinne des Melderechts haben, es sei denn, dass sie Mitglied einer anderen Heilberufekammer im Bundesgebiet sind. Kammermitglieder, die ihren Beruf nicht ausüben, aber dazu berechtigt sind, sind auf Antrag von der Mitgliedschaft zu befreien. 
  2. Kammermitglieder, die ihren Beruf auch außerhalb der Freien und Hansestadt Hamburg ausüben und deshalb einer anderen berufsständischen Kammer angehören, können nach näherer Bestimmung der Hauptsatzung auf Antrag von der Mitgliedschaft befreit werden. 
  3. Darüber hinaus können die Kammern für ihre Berufsangehörigen in der Hauptsatzung Regelungen über eine freiwillige Mitgliedschaft treffen. Das gilt insbesondere für Berufsangehörige, die ihren Beruf außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausüben und dort ihre Hauptwohnung haben. 
  4. Personen, die sich in der Freien und Hansestadt Hamburg in der praktischen pharmazeutischen Ausbildung nach der Approbationsordnung für Apotheker befinden, sind Mitglieder der Apothekerkammer Hamburg. 
  5. Die Mitgliedschaft von Berufsangehörigen, die bei der Aufsichtsbehörde mit Aufgaben der Aufsicht über die jeweilige Kammer oder dem Apothekenwesen betraut sind, ruht für die Dauer der Aufgabenwahrnehmung. 

§ 3 - Meldepflichten  

Die Kammermitglieder sind verpflichtet, der zuständigen Kammer unverzüglich folgende Angaben zu machen und die erforderlichen Nachweise vorzulegen: 1. Familienname, Geburtsname, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, berufliche und private Anschrift, akademische Grade, 2. zuerkannte Weiterbildungsbezeichnungen und psychotherapeutische Verfahren, in denen der-zeit die heilberufliche Tätigkeit ausgeübt wird, 3. Datum und ausstellende Behörde der Approbation oder Berufserlaubnis, 4. Arbeitgeber oder Niederlassung in selbstständiger Tätigkeit, sowie die jeweiligen Änderungen mitzuteilen. Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben führen die Kammern ein Verzeichnis der Kammermitglieder. Das Nähere regeln die Kammern in einer Satzung. 

Berufsordnung der Hamburgischen Zahnärzte (Auszug)

§ 3 - Kammer

  1. Der Zahnarzt ist verpflichtet, sich über die für die Berufsausübung geltenden Vorschriften zu unterrichten sowie diese und Auflagen der Zahnärztekammer zu beachten.
  2. Die Aufnahme und Änderung zahnärztlicher Tätigkeit ist der Zahnärztekammer unverzüglich anzuzeigen; die Zahnärztekammer kann hierzu Näheres regeln.
  3. Der Zahnarzt hat auf Anfragen der Kammer, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben an ihn richtet, in angemessener Frist zu antworten.
  4. Ehrenämter der Zahnärztekammer sind gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig auszuüben.
  5. Verstöße gegen Berufspflichten werden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen geahndet. 

Satzung der Zahnärztekammer Hamburg (Auszug)

§ 1 - Mitgliedschaft, Befreiung von der Mitgliedschaft

(1) Entsprechend § 2 (1) HmbKGH gehören der Zahnärztekammer Hamburg als Pflichtmitglieder (Kammermitglieder) alle auf Grund einer Approbation oder Berufserlaubnis zur Berufsausübung berech-tigten Zahnärztinnen und Zahnärzte an, die in der Freien und Hansestadt Hamburg den zahnärztlichen Beruf ausüben oder falls sie ihren Beruf nicht oder nicht in der Freien und Hansestadt Hamburg ausüben, ihre Hauptwohnung im Sinne des Melderechts haben, es sei denn, dass sie Mitglied einer anderen berufsständischen Kammer im Bundesgebiet sind.
(1 a) Zahnärzte, die ihren zahnärztlichen Beruf an mehreren Orten in der Freien und Hansestadt Hamburg ausüben, haben gegenüber der Zahnärztekammer Hamburg zu erklären, an welchem Ort der Hauptpraxissitz besteht. Die Wahl hat jeweils für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren unwiderruflich zu erfolgen. Der Hauptpraxissitz bestimmt die Zugehörigkeit zu der Bezirksgruppe. Zahnärzte können nur einer Bezirksgruppe angehören.
 (2) Zahnärzte, die den zahnärztlichen Beruf auch außerhalb der Freien und Hansestadt Hamburg ausüben und deshalb einer anderen Zahnärztekammer als Pflichtmitglieder angehören, können auf Antrag durch die Zahnärztekammer Hamburg von der Mitgliedschaft bei dieser befreit werden wenn 
a) in Hamburg keine Niederlassung (Hauptsitz oder Zweitpraxis) besteht,
b) die Berufsausübung in Hamburg ausschließlich unselbstständig oder konsiliarisch ohne eigenes Liquidationsrecht ausgeübt wird, und die in Hamburg ausgeübte Tätigkeit die im zeitlichen Umfang geringere ist.
(3) Zahnärzte, die den zahnärztlichen Beruf in der Freien und Hansestadt Hamburg nicht oder nur gelegentlich ausüben und Pflichtmitglied einer anderen berufsständischen Kammer im Bundesgebiet sind, können auf schriftlichen Antrag die freiwillige Mitgliedschaft in der Zahnärztekammer erwerben, sofern sie unmittelbar zuvor Pflichtmitglied der Zahnärztekammer Hamburg waren. 
(4) Zahnärzte, die den zahnärztlichen Beruf außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausüben, können auf schriftlichen Antrag die freiwillige Mitgliedschaft in der Zahnärztekammer Hamburg beantragen, sofern sie unmittelbar zuvor Pflichtmitglied in der Zahnärztekammer Hamburg waren. 
(5) Zahnärzte, die die zahnärztliche Berufsausübung dauerhaft beendet und das 60. Lebensjahr vollendet haben (Ruhestand), können unabhängig vom Wohnsitz die inaktive Mitgliedschaft in der Zahnärztekammer Hamburg beantragen, sofern sie unmittelbar zuvor Pflichtmitglied in der Zahnärztekammer Hamburg waren. 
Zahnärzte im Ruhestand, die ihren Erstwohnsitz im Sinne des Melderechts aus einem anderen Bundesland nach Hamburg verlegen, können die inaktive Mitgliedschaft beantragen.
Inaktive Mitglieder unterliegen nicht der Beitragspflicht gem. § 12 (1) HmbKGH und sind bei der Wahl zur Delegiertenversammlung gem. § 14 (2) HmbKGH nicht wählbar und nicht wahlberechtigt.
(6) Auf Dienstleistungserbringer, die ihre berufliche Niederlassung oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Hamburg haben, ist § 5 HmbKGH  anzuwenden.
(7) Die Unterbrechung der zahnärztlichen Berufsausübung bis zu 6 Monaten unter Beibehaltung des Hauptwohnsitzes in Hamburg im Sinne des Melderechts lässt die Mitgliedschaft unberührt.

Ansprechpartnerin

Mirja Bahlhorn

Mitgliederverwaltung

Bitte senden Sie uns die Meldeunterlagen per Mail/Post zu oder vereinbaren einen Termin für die Anmeldung vor Ort.

Für ausländische Zahnärzte

Informationen der BZÄK für ausländische Zahnärzte.