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Information der KZV Hamburg

Einrichtungsinternes Qualitätsmanagement

Jeder Vertragszahnarzt ist nach dem Sozialgesetzbuch (§ 135a SGB V) verpflichtet, ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement in seiner Praxis einzuführen und weiterzuentwickeln.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat dazu die vom Gesetzgeber geforderte Qualitätsmanagement-Richtlinie (QM-RL) beschlossen. Sie beschreibt die Mindestanforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement und gibt die Grundelemente vor, die an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer bei der Etablierung eines Qualitätsmanagement-Systems (QM-System) berücksichtigen müssen.

Der Gesetzgeber hat die Zahnärzteschaft gemäß § 6 Abs. 2 der QM-RL zudem verpflichtet über das einrichtungsinterne Qualitätsmanagement in Form von regelmäßigen Berichten an den G-BA über den Stand der Einführung zu informieren. Die rechtliche Grundlage für die Berichte ist die Richtlinie über die grundsätzlichen Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement in der vertragszahnärztlichen Versorgung, die im Jahr 2006 in Kraft getreten ist.

Dabei trägt die Regelung dem Umstand Rechnung, dass die Einführung und Umsetzung von QM-Systemen stark von einrichtungsspezifischen Gegebenheiten und Bedingungen in den einzelnen Praxen abhängen. Jeder Vertragszahnarzt hat die Möglichkeit, das Qualitätsmanagement für seine Einrichtung entsprechend den individuellen Praxisanforderungen entwickeln zu können.

Das einrichtungsinterne Qualitätsmanagement dient der kontinuierlichen Sicherung und Verbesserung der Patientenversorgung sowie der Organisationsentwicklung.

Im Praxisalltag der Zahnarztpraxis sollen "qualitätsfördernde Instrumente und Maßnahmen" nach dem "Plan-Do-Check-Act"-Muster eingesetzt werden, um damit kontinuierlich eine anhaltende Qualitätsförderung im Rahmen der Patientenversorgung zu erzielen.

Qualitätsfördernde Instrumente und Maßnahmen:

  • Das Setzen von Qualitätszielen
  • Regelung von Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten
  • Prozess- bzw. Ablaufbeschreibungen
  • Schnittstellenmanagement
  • Teambesprechungen
  • Beschwerdemanagement
  • Patienteninformationen und -aufklärung
  • Praxishandbuch
  • Checklisten
  • Fortbildungs- und Schulungsmaßnahmen
  • Patienten- und Mitarbeiterbefragungen
  • Risikomanagement
  • Fehlermanagement und Fehlermeldesysteme
  • Notfallmanagement
  • Hygienemanagement
  • Arzneimitteltherapiesicherheit
  • Schmerzmanagement
  • Maßnahmen zur Vermeidung von Stürzen bzw. Sturzfolgen
  • Prävention von und Hilfe bei Missbrauch und Gewalt

Formulare, Erklärungen

QM-Berichtsbogen (am Bildschirm ausfüllbar) - Stand: 30.10.2023: PDF 1 MB
Glossar und Ausfüllhinweise zum QM-Berichtsbogen PDF 174 KB

Richtlinien

Qualitätsmanagement-Richtlinie/QM-RL, Stand: 21.07.2023 PDF 307 KB

Weiterführende Informationen

Info-Seite der KZBV

Letzte Aktualisierung: 30.10.2023

Ilona Haarstrich

Stv. Abteilungsleiterin

Überprüfung durch die KZV HH:

Nach § 6 Abs. 2 und der Anlage 2 II. der Richtlinie (QM-RL) fordert die KZV Hamburg zweijährlich 4 % zufällig ausgewählte an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmende Leistungserbringer zur Vorlage einer schriftlichen Dokumentation auf. Die Ergebnisse werden der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) gemeldet, die dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) zweijährlich über den Umsetzungsstand des einrichtungsinternen Qualitätsmanagements in den zahnärztlichen Praxen Bericht erstattet.