FAQs:
Wer ist nach § 95 d SGB V gegenüber der KZV Hamburg nachweispflichtig?
Antwort
Jeder Vertragszahnarzt, ermächtigte Zahnarzt und jeder vom Zulassungsausschuss genehmigte Angestellte Zahnarzt muss nach fünfjähriger vertragszahnärztlicher Tätigkeit den Nachweis von mindestens 125 Fortbildungspunkten erbringen.
Die Pflicht zur fachlichen Fortbildung gilt nicht für Assistenten.
Wann und in welcher Form muss der Nachweis über die Fachliche Fortbildung bei der KZV Hamburg eingereicht werden?
Antwort
Frühestens nach Erreichen der 125 Fortbildungspunkte, spätestens jedoch nach Ablauf des individuellen Fünfjahrszeitraumes kann der Nachweis in Form des von der KZV Hamburg herausgegebenen Meldebogens eingereicht werden.
Fortbildungszertifikate (auch nicht als Kopie) sind nicht mit dem Meldebogen einzureichen.
Ich habe mehr als 125 Fortbildungspunkte. Was geschieht mit den überzähligen Punkten?
Antwort
Die überzähligen Punkte können nicht auf den nächsten Fünfjahreszeitraum übertragen werden; sie verfallen mit dem jeweiligen Stichtag.
Was ist die Grundlage für die Punktebewertung?
Antwort
Grundlage für die Punktebewertung sind die Leitsätze der Bundeszahnärztekammer vom 01.01.2006 (Stand 2012: unverändert).
Genaue Aufschlüsselungen der Punktebewertung von Fortbildungen sind dem Merkblatt der BZÄK/DGZMK vom 01.01.2006 (Stand 2012: unverändert) zu entnehmen.
Wie lange müssen die Nachweise aufbewahrt werden?
Antwort
Die Fortbildungsnachweise sind nach Abschluss des jeweiligen Fünfjahreszeitraumes noch mindestens ein Jahr aufzubewahren.
Woher weiß ich, wann mein persönlicher Fünfjahreszeitraum abgelaufen ist?
Antwort
Die KZV Hamburg erinnert ca. drei Monate vor Fristablauf des jeweiligen Fünfjahreszeitraumes alle betroffenen Zahnärzte, die ihren Meldebogen noch nicht eingereicht haben, schriftlich an die Abgabe.
Wie überprüft die KZV Hamburg meine Angaben auf dem Meldebogen?
Antwort
Die KZV Hamburg wird stichprobenartig einzelne Zahnärzte auffordern, zu ihren Angaben auf dem Meldebogen die entsprechenden Zertifikate vorzulegen.
Die sachliche Prüfung durch die KZV Hamburg erfolgt nach den Leitsätzen der Bundeszahnärztekammer.
Welche Konsequenzen ergeben sich für mich, wenn ich keinen oder nur einen unvollständigen Fortbildungsnachweise bei der KZV Hamburg einreiche?
Antwort
Erbringt der nachweispflichtige Zahnarzt die 125 Fortbildungspunkte nachweislich nicht oder nicht vollständig, ist die KZV Hamburg verpflichtet, das an ihn zu zahlende Honorar aus der Vergütung vertragszahnärztlicher Tätigkeit für die ersten vier Quartale, die auf den Fünfjahrszeitraum folgen, um 10 Prozent zu kürzen, ab dem darauffolgenden Quartal sogar um 25 Prozent für die nächsten vier Quartale.
Wird bis zum Ablauf des vierten Quartals mit Kürzung um 25 Prozent der Fortbildungsnachweis nicht erbracht, soll die KZV unverzüglich gegenüber dem Zulassungsausschuss einen Antrag auf Entziehung der Zulassung stellen.
Wann bekomme ich wieder eine ungekürzte Auszahlung?
Antwort
Die Honorarkürzung endet nach Ablauf des Quartals, in dem der vollständige Fortbildungsnachweis erbracht wird.
Wie werden Angestellte Zahnärzte geprüft?
Antwort
Der Fortbildungsnachweis des Angestellten Zahnarztes wird unabhängig des Beschäftigungsumfanges nach fünfjähriger Tätigkeit in einer oder mehreren Praxen durch den anstellenden Vertragszahnarzt erbracht. Die Konsequenzen bei Nichterfüllung der 125 Fortbildungspunkte trägt der Praxisinhaber.
Wie werden die Zahnärzte in einer Berufsausübungsgemeinschaft geprüft?
Antwort
Wenn ein Zahnarzt dieser Gemeinschaft den Nachweis nicht erbringt, wird das Gesamthonorar durch die Anzahl der beteiligten Vertragszahnärzte und der Angestellten Zahnärzte unter Beachtung des vom Zulassungsausschuss festgelegten Status geteilt und der entsprechende Einzelanteil gekürzt.
Der Status für einen Vertragszahnarzt bezieht sich auf eine volle oder halbe Zulassung. Bei Angestellten Zahnärzten wird unterschieden nach der im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit.
Muss auch ein Assistent den Nachweis erbringen?
Antwort
Nein, die Nachweispflicht über die fachliche Fortbildung erstreckt sich ausschließlich auf Vertragszahnärzte und Angestellte Zahnärzte. Assistenten sind nicht davon betroffen.