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Das Portal für Zahnärzte
und Praxisteams
Information der KZV Hamburg

Gesetzliche Grundlagen

Alle an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Zahnärzte, angestellte Zahnärzte sowie MVZ sind gemäß § 135a Abs. 1 SGB V zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der von ihnen erbrachten Leistungen verpflichtet. Jede KZV prüft nach § 135b Abs. 2 SGB V die Qualität von vertragszahnärztlichen Leistungen im Einzelfall durch Stichproben. Dabei wird die zahnärztliche Behandlungsdokumentation zugrunde gelegt. Rechtsgrundlagen sind die Qualitätsprüfungs-Richtlinie vertragszahnärztliche Versorgung (QP RL-Z vom 01.04.2018) sowie die am 01.07.2019 in Kraft getretene Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie vertragszahnärztliche Versorgung Überkappung (QBÜ_RL_Z) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA).

Verfahrensweise

In der KZV Hamburg wird jährlich eine Stichprobe von Praxen gezogen, die innerhalb eines Abrechnungsjahres bei mindestens zehn Patienten eine der Indikatorleistungen BEMA-Nrn. 25 (Cp) oder 26 (P) in Verbindung mit mindestens einer Folgeleistung BEMA-Nrn. 28 (VitE), 31 (Trep), 32 (WK), 34 (Med), 35 (WF), 43 (X1), 44 (X2) oder 45 (X3) im gleichen Jahr erbracht haben.

Zur Wahrung des Datenschutzes wurde gemäß der Richtlinie ein Pseudonymisierungs-verfahren entwickelt. Dabei entscheidet die Praxis, ob sie die Unterlagen selber pseudonymisiert oder der dafür geschaffenen Gesonderten Stelle in der KZV die Unterlagen zur Pseudonymisierung zur Verfügung stellt.

Das durch die KZV Hamburg eingerichtete Qualitätsgremium, bestehend aus niedergelassenen Zahnärztinnen und Zahnärzten, beurteilt in seinen Sitzungen nach einem festgelegten Prüfkatalog die korrekte Indikationsstellung zur indirekten und direkten Überkappung an Hand der pseudonymisierten Dokumentation. Das Gremium bewertet die eingereichten zehn Behandlungsfälle im Einzelnen. Das Ergebnis jedes Einzelfalles wird dann zu einer Gesamtbewertung zusammengefasst.

Die Bewertung des Einzelfalles und die daraus resultierende Gesamtbewertung werden in drei Stufen eingeteilt:

  • A = keine Auffälligkeiten/Mängel - Qualitätskriterien erfüllt
  • B = geringe Auffälligkeiten/Mängel - Qualitätskriterien nicht vollständig erfüllt
  • C = erhebliche Auffälligkeiten/Mängel  Qualitätskriterien nicht erfüllt.

Die KZV Hamburg erstellt für die Praxis einen Bescheid mit dem Ergebnis der Qualitätsprüfung. Bei Vorliegen von Auffälligkeiten/Mängel werden diese im Bescheid mitgeteilt. Des Weiteren werden die zu treffenden Maßnahmen zur Förderung der Qualität benannt und begründet. Im ersten Jahr der Beurteilung stehen keine Sanktionsmaßnahmen im Fokus.

Formulare, Erklärungen (Anlagen 1 - 8)

Anlage 1a - Rückmeldebogen PDF 1 MB
Anlage 1b - Konformitätserklärung PDF 1 MB
Anlage 2 - Einverständniserklärung PDF 1 MB
Anlage 3 - Kurzanleitung Pseudonymisierung PDF 1,018 KB
Anlage 3a - Uploadinfo PDF 218 KB
Anlage 4 - Merkblatt zur Pseudonymisierung PDF 111 KB
Anlage 5 - Zuordnungsliste PDF 224 KB
Anlage 8 - Merkblatt zur Qualitätsprüfung PDF 40 KB

Richtlinien

Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie (Überkappung), Stand: 01.07.2019 PDF 468 KB
Qualitätsförderungsrichtlinie. Stand: 10.04.2019 PDF 839 KB
Qualitätsprüfungsrichtlinie, Stand: 01.12.2020 PDF 287 KB
Patienteninfo DV - Qualitätsprüfungen (CP), Stand: 22.11.2019 PDF 25 KB

Geschäftsordnung gem. § 6 Abs. 1 QF-RL

Geschäftsordnung für das Qualitätsgremium PDF 259 KB

Ilona Haarstrich

Stv. Abteilungsleiterin

KZBV Statement

Martin Hendges, Stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes der KZBV zu den zahnärztlichen Qualitätsprüfungen

Weiterführende Informationen

Info-Seiten der KZBV