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Information der KZV Hamburg

Basistarif

Mit Wirkung vom 1.1.2009 gilt der Basistarif in der Privaten Krankenversicherung. Die PKV-Unternehmen wurden verpflichtet, bestimmte Personengruppen in diesen preiswerten Tarif ohne Risikoprüfung aufzunehmen. 

Die allgemeinen Versicherungsbedingungen des PKV Verbandes beinhalten bezüglich der zahnärztlichen Leistungen im Basistarif im Wesentlichen folgende Regelungen:

  • Die Erstattungspflicht der Versicherer beschränkt sich auf ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungen.
  • Der Versicherungsschutz bezieht sich nur auf Behandlungen durch Vertragsärzte/-zahnärzte. 
  • Die Mit- oder Weiterbehandlung durch einen anderen als den zuerst in Anspruch genommenen Vertragszahnarzt wird nur dann von der Leistungspflicht erfasst, wenn sie auf Überweisung erfolgt ist.
  • Die Leistungen des Basistarifes sollen denen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen. Das bedeutet, dass nur die Leistungen generell erstattungsfähig sind, die durch Vertragszahnärzte erbracht werden und Bestandteil der gesetzlichen Gebührenordnungen (Bema/BEL II) sind.
  • Die erstattungsfähigen Leistungen werden bis zum 2,0 fachen Satz der GOZ ersetzt.
  • Leistungen für Schienentherapie /Aufbissbehelfe, systematische Parodontalbehandlungen, Kieferorthopädie und Zahnersatz werden nur dann erstattet, wenn dem Versicherer vor Behandlungsbeginn ein Therapie- und Kostenplan vorgelegt wird. Der Versicherer prüft den Plan und gibt dem Versicherten Auskunft über die zu erwartende Erstattung.

Für die Praxis bedeuten die im Detail leider häufig ungenauen Formulierungen aus den Versicherungsbedingungen Folgendes:

  • Der Versicherte im Basistarif erhält eine Rechnung auf Basis der privaten Gebührenordnungen GOZ und BEB.
  • Für Leistungen, die im Basistarif versichert sind (Leistungsniveau = GKV-Patienten) sieht das Gesetz eine Abrechnung nur bis zum 2,0fachen des Gebührensatzes der GOZ vor.
  • Selbstverständlich haben Sie die Möglichkeit, eine abweichende Vereinbarung** mit dem Patienten zu schließen. Zuvor sollte der Patient über seine im Basistarif beschränkten Erstattungsansprüche sowie über die sich eventuell ergebenden zusätzlichen finanziellen Belastungen aufgeklärt werden. Diese Aufklärung sollte dokumentiert werden.
  • Da die Erstattung der Versicherung bei den Versicherten nach dem Basistarif auf Leistungen ähnlich dem GKV-Niveau beschränkt ist, sollten Sie sich unbedingt vor Behandlungsbeginn vom Versicherten seinen Versichertenstatus bestätigen lassen***. Zwischenzeitlich sollen nach Aussage des PKV alle Versicherten des Basistarifes mit einem entsprechend gekennzeichneten Versichertenausweis ausgerüstet sein.
  • Den KZVen obliegt der Sicherstellungsauftrag hinsichtlich der Basistarifversicherten. In keinem Falle dürfen  Vertragszahnärzte Not- oder Schmerzfälle bei Basistarifversicherten zurückweisen. Gleichzeitig jedoch folgt auch keine unmittelbare Verpflichtung des Vertragszahnarztes jeden Basistarifversicherten zu jedem gewünschten Zeitpunkt zu behandeln.

Vordruck für eine abweichende Vereinbarung nach §2 Abs. 1 und 2 der GOZ (siehe auch BEMA PLUS, Abschnitt E.4.)
Vordruck zur Bestätigung des Versichertenstatus als Basistarifversicherter durch den Patienten.