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und Praxisteams

Betriebsstätten-Nummer

Angabe der Betriebsstätten-Nummer – wann ist sie erforderlich?

Die Betriebsstätten-Nummer ist anzugeben auf den Vordrucken:

  • Muster 1: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
  • Muster 2: Verordnung einer Krankenhausverordnung
  • Muster 4: Verordnung einer Krankenbeförderung
  • Muster 6: Arzneiverordnungsblatt (Rezept)

Im zahnärztlichen Bereich wird die "Betriebsstätten-Nummer" durch die Angabe einer neunstelligen zahnärztlichen Abrechnungsnummer ersetzt und baut sich folgendermaßen auf:

Erste Stelle
eine führende

"0"

Zweite und dritte Stelle
Angabe der KZV-Nummer (für die KZV Hamburg)

"32"

Vierte bis sechste Stelle
Angabe der Abrechnungsnummer (z. B. 1234) der Praxis, wobei
die Abrechnungsnummer mit führenden Nullen aufgefüllt wird

"001234"

Die Betriebsstätten-Nummer lautet "032001234"
Das Feld "Zahnarztnummer" wird mit der "Lebenslangen Zahnarztnummer" des Zahnarztes belegt, der die Verordnung ausstellt, um so den Abgleich mit der elektronischen Signatur des verordnenden Zahnarztes zu gewährleisten.

Letzte Aktualisierung: 02.08.2023