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Betriebsstätten-Nummer

Die Betriebsstätten-Nummer (BSNR) spielt im zahnärztlichen Bereich keine Rolle. Sie hat seit dem 1. Juli 2008 lediglich im ärztlichen Bereich Gültigkeit, wo sie zusammen mit der Neben-Betriebsstätten-Nummer für eine lokale Zuordnung der Leistungserbringung sorgen soll. Auch die lebenslange Arztnummer (LANR) wird nur im ärztlichen Bereich angewandt und dient der Zuordnung der Leistung zu einem bestimmten Leistungserbringer. 

Bei Überweisungen/Verordnungen/Rezepten kann es dazu kommen, dass die Empfänger eine Betriebsstätten-Nnummer und/oder lebenslange Arztnummer einfordern. Dann weisen Sie bitte daraufhin, dass diese Nummern im vertragszahnärztlichen Bereich nicht vorhanden sind. Im Zweifel möge sich der Empfänger an seine Kammer/Innung/KV etc. wenden.