GOZ-Rechnungsformular
Mit der Novellierung der GOZ hat der Gesetzgeber mit Wirkung vom 01.07.2012 ein Rechnungsformular eingeführt, das dem Zahnarzt verbindlich vorgibt, wie die GOZ-Gebührenabrechnung auszusehen hat, und dessen Verwendung als Fälligkeitsvoraussetzung der Rechnung gilt. Vor dem Hintergrund der sehr kurzfristigen Umsetzung (das entsprechende Formular wurde erst zum 02.07.2012 im Bundesanzeiger veröffentlicht) hat das BMG die Privaten Krankenversicherungen und die Beihilfestellen gebeten, in den ersten Monaten nach Inkrafttreten auch Rechnungen zu akzeptieren, die nicht dem vorgeschriebenen Formular entsprechen.
Nach Auffassung der KZBV ist das neue GOZ-Rechnungsformular im Zusammenhang mit Mehrkostenberechnungen (z.B. § 28 SGB V, Füllungsleistungen) sowie gleich- und andersartigen Zahnersatzversorgungen ungeeignet und sollte nicht zur Anwendung kommen. Die KZBV hat sich bereits mit dem BMG in Verbindung gesetzt, um zu klären, ob und ggf. wie dieses Formular für GOZ-Leistungen, die bei einem gesetzlich versicherten Patienten erbracht werden, angewendet werden soll.
Wir halten es bis zu einer Klärung auf Bundesebene für vertretbar, wenn Sie das neue GOZ-Rechnungsformular in den o. g. Fällen zunächst nicht verwenden. Sachstand: November 2012.