Direkt zu den Inhalten springen
Das Portal für Zahnärzte
und Praxisteams

Medizinischer Dienst der Krankenversicherung (MDK)

Der MDK ist eine Beratungsinstitution für die Krankenkassen. Der Gesetzgeber hat die Aufgaben des MDK im Gesetzt (§275 SGB V) genau definiert. Der MDK wird in der Regel tätig, 

  • wenn ein Planungs- und oder Mängelgutachten über den MDK erfolgen soll
  • oder wenn geprüft wird, ob ggf. ein Behandlungsfehler vorliegt (§66 SGB V)

Planungs- oder Mängelgutachten

Der Bundesmantelvertrag (§4 (9)) sieht in seiner neuen Fassung auch die Planungs- und Mängelbegutachtung durch den MDK vor. Dort heißt es:

"Die Krankenkasse kann auch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung mit der Begutachtung geplanter Behandlungen und ausgeführter Leistungen beauftragen und das Begutachtungsergebnis zur Grundlage ihrer Leistungsentscheidung machen. Erteilt die Krankenkasse einen Begutachtungsauftrag an einen nach diesem Vertrag bestellten Gutachter oder an den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung, ist zum selben Behandlungsfall, auch im Fall des Widerspruchs, ein späterer Begutachtungsauftrag an das jeweils andere Begutachtungsverfahren ausgeschlossen"

Einigkeit besteht zwischen den Vertragspartnern, dass im Falle der Planungs- bzw. Mängelbegutachtung das vertragszahnärztliche Gutachterwesen und die Begutachtung über den MDK gleichberechtigt sind.

Das vertragszahnärztliche Gutachterwesen hat allerdings für alle Beteiligten den Vorteil, dass die Verfahrenswege, insbesondere das Widerspruchsverfahren und Regelungen für eine Zweitinstanz (Obergutachten oder Prothetik-Einigungsverfahren) in der Anlage 6 zum Bundesmantelvertrag genau beschrieben sind.

Das gilt für Begutachtungen durch den MDK nicht.

Sollte dann die Krankenkasse auf der Grundlage der Stellungnahme des MDK einen Mängelanspruch geltend machen oder eine Leistung gegenüber dem versicherten verweigern, weisen Sie die Krankenkasse auf das vertragszahnärztliche Gutachterwesen hin.

Behandlungsfehler

Die Unterstützung des Versicherten bei der Überprüfung eines vermuteten Behandlungsfehlers (§ 66 SGB V) gehört in jedem Falle zu den gesetzlichen Aufgaben des MDK. In solchen Fällen besteht also eine Herausgabepflicht des Zahnarztes für die Behandlungsunterlagen gegenüber dem MDK. Der MDK wiederum muss dem Zahnarzt mitteilen, aus welchem Grunde er die Prüfung angesetzt hat. Seitens des Zahnarztes besteht wiederum kein Anspruch auf eine Kopie der Stellungnahme des MDK.

Stand: 13.09.2019